Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

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III. B. I. T. Von Erbschaften. 
besondere und ausdrückliche Stelle der Theilungs=Urkun 
de ausgenommen war, sie hört auf, wenn dem Miterben 
durch eigenes Verschulden die Sache entwährt wurde. 
885. Jeder Miterbe ist für sich verbunden, nach 
Verhältniß seines Erbtheils seinen Miterben für den 
Verlust zu entschädigen, den er durch Entwährung leidet. 
Jst Einer der Miterben ausser Stand, zu zahlen; so 
fällt sein Antheil den Entwährten und den übrigen zahl 
baren Miterben gleichtheilig zur Last. 
886. Die Gewährleistung wegen Zahlungs=Unfähig 
keit eines Renten=Schuldners kann nur in den nächsten 
fünf Jahren nach der Theilung angestellt werden. Ist 
der Schuldner erst nach geschlossener Theilung zahlungs 
unfähig geworden; so hat keine Klage auf Gewährlei 
stung statt. 
Fünfter Abschnitt. 
Von Umstoßung der Theilungen. 
887. Theilungen können umgestoßen werden, wenn 
Gewalt oder Gefährde ihnen zum Grund liegt; so wie 
auch, wenn einer der Miterben eine Verkürzung be 
weist, die mehr als ein Viertel beträgt. Die Ueberge 
hung eines Erbstücks begründet keine Klage auf Umstos 
sung, sondern nur auf Vollendung der Theilung. 
888. Die Klage auf Umstoßung findet statt wider 
jede Aufhebung der Gemeinschaft unter den Miterben, 
sie möge als Verkauf, Tausch, Vergleich oder auf jede 
andere Art eingekleidet worden seyn. 
Wenn nach einmal vollzogener Theilung oder nach ei 
nem Vorgang, welcher ihre Stelle vertritt, darüber auch
	        
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