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III. B. I. T. Von Erbschaften.
besondere und ausdrückliche Stelle der Theilungs=Urkun
de ausgenommen war, sie hört auf, wenn dem Miterben
durch eigenes Verschulden die Sache entwährt wurde.
885. Jeder Miterbe ist für sich verbunden, nach
Verhältniß seines Erbtheils seinen Miterben für den
Verlust zu entschädigen, den er durch Entwährung leidet.
Jst Einer der Miterben ausser Stand, zu zahlen; so
fällt sein Antheil den Entwährten und den übrigen zahl
baren Miterben gleichtheilig zur Last.
886. Die Gewährleistung wegen Zahlungs=Unfähig
keit eines Renten=Schuldners kann nur in den nächsten
fünf Jahren nach der Theilung angestellt werden. Ist
der Schuldner erst nach geschlossener Theilung zahlungs
unfähig geworden; so hat keine Klage auf Gewährlei
stung statt.
Fünfter Abschnitt.
Von Umstoßung der Theilungen.
887. Theilungen können umgestoßen werden, wenn
Gewalt oder Gefährde ihnen zum Grund liegt; so wie
auch, wenn einer der Miterben eine Verkürzung be
weist, die mehr als ein Viertel beträgt. Die Ueberge
hung eines Erbstücks begründet keine Klage auf Umstos
sung, sondern nur auf Vollendung der Theilung.
888. Die Klage auf Umstoßung findet statt wider
jede Aufhebung der Gemeinschaft unter den Miterben,
sie möge als Verkauf, Tausch, Vergleich oder auf jede
andere Art eingekleidet worden seyn.
Wenn nach einmal vollzogener Theilung oder nach ei
nem Vorgang, welcher ihre Stelle vertritt, darüber auch