Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

246 | III. B. I. T. Von Erbschaften. 
860. Es ist in Bezug auf Fahrnisstücke durch Ab 
lauf von drey Jahren versessen; 
Von Liegenschaften hingegen kann die Absonderung 
verlangt werden, so lang sie sich in der Gewalt des 
Erben befinden. 
881. Die Gläubiger des Erben haben kein Recht, 
die Absonderung des Vermögens wider die Gläubiger 
des Erblassers zu verlangen. 
882. Die Gläubiger eines Miterben dürfen, damit 
keine Theilung zu ihrem Nachtheil geschehe, Einsprache 
gegen eine ohne ihre Beyrufung vorgehende Theilung 
einlegen; sie müssen jedoch auf ihre Kosten dabey er 
scheinen. 
Eine schon vollzogene Theilung können sie nicht an 
fechten, es sey dann, daß solche ohne sie mit Hintansezung 
ihrer Einsprache geschehen wäre. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Wirkungen der Theilung und 
der Gewähr der Loose. 
883. Jeder abgetheilte Miterbe wird eben so ange 
sehen, als hätte er alles, was er durch das Loos oder 
durch die Versteigerung erhalten, unmittelbar und allein 
geerbt, und an den übrigen Erbschaftsstücken niemals 
ein Eigenthum gehabt. 
884. Nur wegen solcher Störungen und Entwäh 
rung, die aus einer der Theilung vorausgegangenen 
Ursache entspringen, sind die Mit=Erben sich gegensei 
tig Gewährleistung schuldig. 
Die Gewährleistung hat nicht statt, wenn die Gat 
tung der Entwährung, welche eingetreten ist, durch eine
	        
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