246 | III. B. I. T. Von Erbschaften.
860. Es ist in Bezug auf Fahrnisstücke durch Ab
lauf von drey Jahren versessen;
Von Liegenschaften hingegen kann die Absonderung
verlangt werden, so lang sie sich in der Gewalt des
Erben befinden.
881. Die Gläubiger des Erben haben kein Recht,
die Absonderung des Vermögens wider die Gläubiger
des Erblassers zu verlangen.
882. Die Gläubiger eines Miterben dürfen, damit
keine Theilung zu ihrem Nachtheil geschehe, Einsprache
gegen eine ohne ihre Beyrufung vorgehende Theilung
einlegen; sie müssen jedoch auf ihre Kosten dabey er
scheinen.
Eine schon vollzogene Theilung können sie nicht an
fechten, es sey dann, daß solche ohne sie mit Hintansezung
ihrer Einsprache geschehen wäre.
Vierter Abschnitt.
Von den Wirkungen der Theilung und
der Gewähr der Loose.
883. Jeder abgetheilte Miterbe wird eben so ange
sehen, als hätte er alles, was er durch das Loos oder
durch die Versteigerung erhalten, unmittelbar und allein
geerbt, und an den übrigen Erbschaftsstücken niemals
ein Eigenthum gehabt.
884. Nur wegen solcher Störungen und Entwäh
rung, die aus einer der Theilung vorausgegangenen
Ursache entspringen, sind die Mit=Erben sich gegensei
tig Gewährleistung schuldig.
Die Gewährleistung hat nicht statt, wenn die Gat
tung der Entwährung, welche eingetreten ist, durch eine