Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

102 I. B X. T. Von d. Minderjähr., d. Vormundsch. rc. 
weytes Kapitel. 
Von der Vormundschaft. 
Erster Abschnitt. 
Von der Vormundschaft der Eltern. 
589. Der Vater ist, während der Ehe, Verwalter 
alles Vermögens, welches seinen minderjährigen Kindern 
zugehört, selbst des Freyeigenen. 
Von dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, 
ist er über Hauptstock und Einkünfte zugleich, und von 
dem Vermögen, woran das Gesez ihm eine Nuzniessung 
gibt, über den Hauptstock allein Rechenschaft zu geben 
verbunden. 
390. Wird die Ehe durch den natürlichen oder bür= 
gerlichen Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so fällt die 
Vormundschaft über die minderjährigen, nicht Gewalts 
entlassenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft 
Gesezes, zu. 
391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden 
Mutter und Vormünderin einen besondern Vormund 
schafts=Beystand zuordnen, ohne dessen Gutachten sie 
keine auf die Vormundschaft sich beziehende Rechts 
handlung vornehmen darf. 
Bestimmt der Vater die Handlungen, für welche der 
Beystand ernannt seyn soll, so ist die Vormünderin 
befugt, die übrigen ohne dessen Mitwirkung vorzuneh 
men. 
592. Diese Ernennung eines Vormundschafts=Bey 
stands kann nur auf eine der folgenden Arten geschehen:
	        
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