102 I. B X. T. Von d. Minderjähr., d. Vormundsch. rc.
weytes Kapitel.
Von der Vormundschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Vormundschaft der Eltern.
589. Der Vater ist, während der Ehe, Verwalter
alles Vermögens, welches seinen minderjährigen Kindern
zugehört, selbst des Freyeigenen.
Von dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat,
ist er über Hauptstock und Einkünfte zugleich, und von
dem Vermögen, woran das Gesez ihm eine Nuzniessung
gibt, über den Hauptstock allein Rechenschaft zu geben
verbunden.
390. Wird die Ehe durch den natürlichen oder bür=
gerlichen Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so fällt die
Vormundschaft über die minderjährigen, nicht Gewalts
entlassenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft
Gesezes, zu.
391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden
Mutter und Vormünderin einen besondern Vormund
schafts=Beystand zuordnen, ohne dessen Gutachten sie
keine auf die Vormundschaft sich beziehende Rechts
handlung vornehmen darf.
Bestimmt der Vater die Handlungen, für welche der
Beystand ernannt seyn soll, so ist die Vormünderin
befugt, die übrigen ohne dessen Mitwirkung vorzuneh
men.
592. Diese Ernennung eines Vormundschafts=Bey
stands kann nur auf eine der folgenden Arten geschehen: