I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 101
benden, kraft der Ehegeseze oder der lezten Willensverfü
gungen des erst Verstorbenen gesezmässig zukommen mag.
385. Die mit dieser Nuzniessung verbundene La
sten sind:
I.
Diejenigen, wozu jeder Nutznießer verbunden ist;
Ernährung, Pflege und Erziehung der Kin
2.
der nach ihrem Vermögen;
Zahlung der Rückstände, und der Zinsen der
Kapitalien;
Bezahlung der Krankheits= und Begräbniß
4.
Kosten.
386.
Derjenige von beyden Eltern, zu dessen Nach
theil eine Ehescheidung erkannt worden, bleibt von dieser
Nuzniessung ausgeschlossen; sie hört ebenfalls bey einer
Mutter auf, die zu einer neuen Ehe schreitet.
1387. Sie soll sich auf dasjenige Vermögen nicht er
strecken, welches die Kinder durch abgesondert treibende
Arbeit und Kunstfleis erwerben mögen, auch nicht auf
das, was unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die
Eltern keine Nuzniessung daran haben sollen, den Kin
dern geschenkt oder vermacht worden ist.
Zehenter Titel.
Von der Minderjährigkeit, der Vor
mundschaft und der Gewalts=Ent
lassung.
Erstes Kapitel.
Von der Minderjährigkeit.
388. Minderjährig ist Jeder ohne Unterschied des
Geschlechts, der das Alter von ein und zwanzig Jah
ren noch nicht zurückgelegt hat.