Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 101 
benden, kraft der Ehegeseze oder der lezten Willensverfü 
gungen des erst Verstorbenen gesezmässig zukommen mag. 
385. Die mit dieser Nuzniessung verbundene La 
sten sind: 
I. 
Diejenigen, wozu jeder Nutznießer verbunden ist; 
Ernährung, Pflege und Erziehung der Kin 
2. 
der nach ihrem Vermögen; 
Zahlung der Rückstände, und der Zinsen der 
Kapitalien; 
Bezahlung der Krankheits= und Begräbniß 
4. 
Kosten. 
386. 
Derjenige von beyden Eltern, zu dessen Nach 
theil eine Ehescheidung erkannt worden, bleibt von dieser 
Nuzniessung ausgeschlossen; sie hört ebenfalls bey einer 
Mutter auf, die zu einer neuen Ehe schreitet. 
1387. Sie soll sich auf dasjenige Vermögen nicht er 
strecken, welches die Kinder durch abgesondert treibende 
Arbeit und Kunstfleis erwerben mögen, auch nicht auf 
das, was unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die 
Eltern keine Nuzniessung daran haben sollen, den Kin 
dern geschenkt oder vermacht worden ist. 
Zehenter Titel. 
Von der Minderjährigkeit, der Vor 
mundschaft und der Gewalts=Ent 
lassung. 
Erstes Kapitel. 
Von der Minderjährigkeit. 
388. Minderjährig ist Jeder ohne Unterschied des 
Geschlechts, der das Alter von ein und zwanzig Jah 
ren noch nicht zurückgelegt hat.
	        
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