Objekt : Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 7 (1786))

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chen  Buͤchlein  behalten  oder  genommen -
  werden.
Vir  zum  Ende  dieser  Ordnung  unterschriebene
allesambt  Mitglieder  der  Freyen  Reichs=Ritterschaft -
  Landes  zu  Franken,  rc.  thun  hiermit -
  kund  und  zu  wissen;  Nachdeme  man  bey
dem  Freyen  Reichs-Adel  in  solche  Harmonie
und  Zusammentrettung  in  Religions-Sachen
noch  nie  gelangen  koͤnnen,  daß  derselbe  allesambt
einerley  Glaubens=Bekaͤndtnus  anhaͤngig  waͤre,
noch  viel  weniger  zu  einer  gesambten  oder  gleichstimmigen -
  Geistlichen  oder  Bischofflichen  Inspection, -
  weilen  die  Bischoffliche  Jurisdictio
dioecesana,  sambt  der  Paͤbstlichen  Ober-Bottmaͤssigkeit, -
  durch  die  Religions-  und  Reichs¬Friedens=Schluͤsse -
  und  Sazungen,  gegen  die
Evangelische  weggefallen,  zu  schreiten  gewust,
wir  gleichwohlen  so  viel  uns  moͤglich  gewesen,
hiebey  zu  thun,  nicht  laͤnger  Aufschub  nehmen
wollen,  vobehaltlich,  jedoch  wann  eine  mehrere
und  staͤrkere  Verfassung  mit  Herbeytrettung  anderer -
  unserer  Reichs  Freyen  Ritter=Mitglieder,
zu  erreichen,  daß  wir  derselben  zu  desto  stattlichern -
  Erhaltung  dieses  guten  Zwecks  uns  gerne
mitbequemen  wollen:  Daß  wir  dessen  hiermit
im  Nahmen  GOttes  einen  Anfang  zu  einem  solchen -
  Christlichen  und  nuzlichen  Vorhaben  gemachet, -
  und  unsere  Pfarren  und  Schulen  zusammen -
  in  ein  Capitul  oder  Decanat  gezogen,  und
ihnen  ein  Decanus  vorgesezet,  diesem  aber  einer
aus  dem  Capitul  mit  dem  Praedicat  eines  Senioris -

J  3
Max-Planck-Institut  für
            
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