Volltext : Versuch eines ausführlichen Privatrechts des teutschen Reichsadels (1)

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Eilfter  Abschnitt.
Von  der  Religionsverschiedenheit  der  Mitglieder =
  eines  Ritterkantons,  und  den
davon  abhangenden  besondern
Rechten.
Endlich  macht  auch  noch  die  Verschiedenheit
der  Religion  bei  den  Mitgliedern  eines  Ritterkantons, =
  einen  gleich  bemerklichen  Unterschied,  und
zwar  sowol  überhaupt-  wegen  Besezung  der  Directorialstellen, =
  und  Ortsvorsteherämter;  als  sonderheitlich =
  auch  in  Betracht  der  Reichsohnmittelbaren =
  Güterbesizere,  und  derselben  besondern  Gerechtsame =
  über  ihre  der  einen  oder  andern  Religion =
  würklich  beigethane  Unterthanen;  so  wie
endlich  selbst  auch  in  Ansehung  der  persönlichen
Vorrechten  eines  solchen  Güterbesizers.  Hauptsächlich =
  äussert  dieser  Religionsunterschied  seine
Würkungen  und  besondern  Rechte  sowol  bei  denjenigen =
  Ritterkantonen,  deren  Mitglieder  zum  Teil
der  catholischen,  zum  Teil  der  evangelischen  Religion =
  beipflichten,  und  aso  überhaupt  in  Betracht
des  Religionszustands  vermischt  sind,  als  in  andern =
  Ritterorten,  in  welchen  nur  einzelne  wenige
Mitglieder  zur  andern  Religion  sich  bekennen;  so
wie  endlich  auch  in  noch  andern  besondern  Vierteln =
  eines  Ritterkraises,  deren  Mitglieder  durchgangig =
  von  einerlei  Religion  sind;  in  Ansehung
des
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