Objekt : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 30 (1855))

379  -einem -
  offenbar  unzuständigen  Richter  erfolgt  war,
findet  nicht  weiter  Statt.
wenn  die  Ausrichtung  der  Handlung  den  Dienstbefugnissen -
  und  Pflichten  des  ersuchten  Gerichts  zuwiderlaufen -
  würde,  z.  B.  wenn  er  auf  Gehalte
Arrest  legen  sollte.
Das  ältere  Proceßrecht  kannte  noch  als  eine  dritte
Ausnahme  den  Fall,  wenn  die  Requisition  die  Vollziehung
eines  Urtheils  betraf,  in  welchem  dem  requirirten  Richter
die  Beurtheilung  der  Gegenstände  und  Einreden,  welche
auf  die  Art  der  Execution  Bezug  haben,  zustand  (v.  Bülow
u.  Hagem.  prct.  Er.  IV.  E.  28.  v.  Ramdohr  jurist.  Erfahr. -
  III.  S.  554.).  Diese  Ausnahme  cessirt  jedoch  durch
das  abgeänderte,  jetzt  den  Gerichtsvoigten  überwiesene
Zwangsvollziehungsverfahren.  §.  528  ff.
Uebrigens  bedarf  es  kaum  der  Bemerkung,  daß  die
Amtsgerichte  nicht  allein  befugt  sind,  die  einem  anderen
Obergerichte,  als  dem  sie  selbst  unterworfen  sind,  untergebenen -
  Amtsgerichte,  sondern  auch  diese  Obergerichte  unmittelbar -
  zu  requiriren,  ohne  daß  es  nöthig  ist,  daß
dergleichen  Requisitionen  durch  das  dem  requirirenden  Amtsgerichte -
  vorgesetzte  Obergericht  an  das  requirirte  andere
Obergericht  gebracht  werden  müßten.
Wegen  der  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  für  den
Fall  einer  unbegründeten  Weigerung  des  ersuchten  Gerichts
vorgeschriebenen  Procedur  ist  noch  §.  457.  zu  vergleichen,
da  ein  solcher  Fall  unbezweifelt  als  eine  Justizverweigerung
zu  betrachten  ist.
2.  Bei  Requisitionen  ausländischer  Gerichte  in
bürgerlichen  Rechtssachen  ist  gleichfalls  der  schon  früher
bestandene  Grundsatz  festgehalten,  daß  denselben  in  gleicher
Weise,  wie  den  Hülfsgesuchen  der  inländischen  Gerichteorge -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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