Volltext : Versuch eines ausführlichen Privatrechts des teutschen Reichsadels (1)

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nen  für  seine  Person  unterworfen  ist!  selten  aber
oder  gar  nicht,  wird  ein  mächtiger  Reichsfürst,
einem  solchen  Personalisten  von  der  Reichsritterschaft, =
  wann  derselbe  nicht  in  seinen  Diensten
stünde,  sondern  blos  in  den  Landen  eines  solchen
Reichsfürsten,  als  sein  eigener  Herr,  von  seinen
eigenthumlichen  baaren  Miteln  zu  leben  gedächte!
die  von  denselben  behauptende  persönliche  Ohnmittelbarkeit =
  in  seinen  Landen  gestatten,  folglich
einem  solchen  Personalisten  hierdurch  nicht  nur  desselben =
  eigenen  persönlichen  Gerechtsamen  und  Freiheiten =
  sondern  überhaupt  auch  dem  zu  beiderseitigen =
  gleich  grossen  Nachteile  der  beschwerlichste  Eintrag =
  ohnfehlbar  gethan  werden!  —  Eben  diese
machtigere  Reichsstände  haben  selbst  schon  ehemalen =
  darüber  Beschwerde  geführt:  „daß  die  Reichs„ritterschaft =
  so  viele  Personalisten  zu  ihren  Mit„gliedern =
  annähme,  welche  keine  ohnmittelbare
„Güter  besassen,  und  daher  in  andern  Landen
„  als  ohnmittelbar  zu  leben  verlangten!  —  mithin =
  dadurch  schon  deutlich  genug  zu  erkennen  gegeben, =
  wie  wenig  dieselben  gemeint  seyen,  einem =
  solchen  Personalisten  die  behauptende  besondere =
  Gerechtsame  und  Freiheiten  seiner  persönlichen =
  Reichsohnmittelbarkeit  in  ihren  Landen  zu
gestatten.  Ohnfehlbar  mag  dies  auch  wol  eine  besondere =
  Bewegungsursache  mit  gewesen  seyn,
daß  die  Reichsritterschaft  in  dem  schon  angezogenen =
  Receptions-Statuto  die  vorher  immer
häufiger  beschehenen  Aufnahmen  neuer  MitglieD =
  2
der,
            
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