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ge, einen politischen Sclaven machen, sogar der
Rechte seiner persönlichen Reichsohnmittelbarkeit,
so lange sein Dienst andauert - oder derselbe in
Reichsfürstlichen Landen domiciliret, freiwillig
oder gezwungen, würklich aufgeben, und dabei
blos damit sich begnügen, daß er bei etwann ausgeschriebenen =
gemeinen Ritterortskonventen, einmal =
gleichsam wieder freie Luft schöpfen; und als
ein ohnmittelbarer freier Reichscavalier bei allgemeinen =
Rittertägen, in seiner persönlichen Reichsfreiheit =
sich einmal wieder fühlen kan! dafür aber
muß er auch durch den alliährlichen Beitrag zur
Ritterkasse, diese seine persönliche Reichsfreiheit
aus seinem eigenen Beutel bezalen, wann hingegen =
ein begütertes Mitglied in den gewöhnlichen
Rittersteuren von seinen steyerbaren Unterthanen
übertragen wird, und sowol für seine Person, als
in Betracht seiner eigens besizenden Reichsadelichen =
Güter einen würklichen Reichsfreien nicht
blos dem Titel nach, sondern selbst auch in der
That würklich vorstellet. Ein Personalist bei der
Reichsritterschaft besizt jedoch gleich einem begüterten =
Mitgliede, nicht weniger auch alle persönliche =
Rechte und Freiheiten eines würklichen Reichscavaliers- =
aber was helfen ihm alle diese Rechte =
und Freiheiten in dem Dienste eines Fürsten,
bei dem er, aller seiner persönlichen Reichsohnmittelbarkeit =
ohngeachtet, gleichwol des Dienstes
wegen der völligen Oberbothmässigkeit desselben
gleich einem mittelbaren Vasallen und Unterthanen =