Volltext : Versuch eines ausführlichen Privatrechts des teutschen Reichsadels (1)

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ge,  einen  politischen  Sclaven  machen,  sogar  der
Rechte  seiner  persönlichen  Reichsohnmittelbarkeit,
so  lange  sein  Dienst  andauert  -  oder  derselbe  in
Reichsfürstlichen  Landen  domiciliret,  freiwillig
oder  gezwungen,  würklich  aufgeben,  und  dabei
blos  damit  sich  begnügen,  daß  er  bei  etwann  ausgeschriebenen =
  gemeinen  Ritterortskonventen,  einmal =
  gleichsam  wieder  freie  Luft  schöpfen;  und  als
ein  ohnmittelbarer  freier  Reichscavalier  bei  allgemeinen =
  Rittertägen,  in  seiner  persönlichen  Reichsfreiheit =
  sich  einmal  wieder  fühlen  kan!  dafür  aber
muß  er  auch  durch  den  alliährlichen  Beitrag  zur
Ritterkasse,  diese  seine  persönliche  Reichsfreiheit
aus  seinem  eigenen  Beutel  bezalen,  wann  hingegen =
  ein  begütertes  Mitglied  in  den  gewöhnlichen
Rittersteuren  von  seinen  steyerbaren  Unterthanen
übertragen  wird,  und  sowol  für  seine  Person,  als
in  Betracht  seiner  eigens  besizenden  Reichsadelichen =
  Güter  einen  würklichen  Reichsfreien  nicht
blos  dem  Titel  nach,  sondern  selbst  auch  in  der
That  würklich  vorstellet.  Ein  Personalist  bei  der
Reichsritterschaft  besizt  jedoch  gleich  einem  begüterten =
  Mitgliede,  nicht  weniger  auch  alle  persönliche =
  Rechte  und  Freiheiten  eines  würklichen  Reichscavaliers- =
  aber  was  helfen  ihm  alle  diese  Rechte =
  und  Freiheiten  in  dem  Dienste  eines  Fürsten,
bei  dem  er,  aller  seiner  persönlichen  Reichsohnmittelbarkeit =
  ohngeachtet,  gleichwol  des  Dienstes
wegen  der  völligen  Oberbothmässigkeit  desselben
gleich  einem  mittelbaren  Vasallen  und  Unterthanen =

            
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