Volltext : Versuch eines ausführlichen Privatrechts des teutschen Reichsadels (1)

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nahmentlich  erlaubt  worden,  sich  bei  ihren  hergebrachten =
  und  habenden  Landesherlichen  Juribus,
selbsten  und  mit  Assistenz  der  benachbarten  Reichsstände, =
  wider  ihre  Unterthanen  zu  manuteniren
und  dieselben  zum  Gehorsam  zu  bringen.  Nur  allein
der  Misbrauch  solcher  zustehenden  eigenen  Gewalt
gegen  desselben  Unterthanen,  dürfte  einem  solchen
ohnmittelbaren  Gutsbesizer  vor  dem  obersten  Reichsrichter =
  zur  schweren  Verantwortung  gereichen,  und
von  denselben  nach  Befinden,  allerdings  auch  nachdruksamst =
  geahndet  werden.  Dieser  würkliche
Misbrauch  der  eigenen  Ortsberrschaftlichen  Gewalt, =
  würde  einen  solchen  ohnmittelbaren  Gutsbesizer =
  über  seine  angebohrne  Ortsunterthanen
ohnstreitig  zum  Tirannen  machen,  allein  die  Eigenmacht, =
  über  diese  Unterthanen  ohngestraft  zu
tirannisiren  -  kan  nur  einem  würklichen  Souverain =
  und  Despoten-  keineswegs  aber  einem
Reichsohnmittelbaren  Gutsbesizer  gleich  anmaßlich =
  zustehen,  oder  vielmehr  so  dahin  gehen,  auf
dessen  Reichsohnmittelbaren  Gebiete  der  allerhöchste =
  Richter  im  Reiche-  der  Kaiser  allerdings
auch  als  Oberherr  und  Richter  von  jedem  unmittelbaren =
  Ortsherrn  muß  erkannt  und  gefürchtet =
  werden.
N
            
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