Volltext : Versuch eines ausführlichen Privatrechts des teutschen Reichsadels (1)

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scheinet;  so  stehet  solches  den  Mitgliedern  der
Reichsritterschaft  in  Ansehung  der  Stände  des
Reichs,  nach  der  Cammergerichtsordnung  (P  II.
Tit.  5.)  doch  allerdings  zu,  und  kan  ohnfehlbar =
  auch  von  denselben  zur  würklichen  Ausübung
begebenden  Falls,  mit  Recht  gebracht  werden.
Endlich  ist  ein  ohnmittelbarer  Güterbesizer
allerdings  auch  befugt,  gegen  seine  eigene  unruhige =
  Unterthanen,  als  derselben  angebohrner  ohnmittelbarer =
  Ortsherr,  eigends  sich  der  Gewalt  zu
bedienen;  um  dieselben  dadurch  in  gebührendem
Gehorsame  und  Pflichtschuldiger  Unterthänigkei  |  |
zu  erhalten,  ja,  sogar  auch  alsdann  noch  seine
eigene  Ortsherrschaftliche  Gewalt  über  dieselben
eigends  zu  bethätigen,  wann  ermelte  Unterthanen,
während  ihres  gegen  ihren  Ortsherrn  vor  einem
höchsten  Reichsgerichte  würklich  erhobenen  Rechtsstreits, =
  öffentliche  Widersezlichkeiten,  oder  eigenmächtige =
  Zuwiderhandlungen  gegen  desselben  herrschaftliche =
  Befehle,  in  strittigen  Sachen,  zu
Schulden  brächten,  worinnen  der  Ortsherr  gegen =
  seine  Unterthanen,  allbereits  im  würklichen
Besize  sich  befände;  denn  auch  während  des  darüber =
  obwaltenden  Rechtsstreit  würde  ein  solcher
Ortsherr,  bis  zur  oberstreichsrichtlichen  Erkänntnis, =
  eigends  in  seinem  Besizstande  sich  zu  behaupten, =
  wohl  allerdings  befugt  seyn.
Selbst  auch
in  der  Kaiserlichen  Wahlcapitulation
Art.  15.
§.  8.)  ist  der  Reichsritterschaft  ausdrüklich  und
nahment4 =

            
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