de obligationibus.
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ein Malter Korn, daß er mir meinen Garten bestelle. 3) Fucio ut des, ich leiste
zuerst das Factum, in der Absicht, daß mir der Andere die Sache geben soll.
3. E. der Gärtner bestellt zuerst den Garten, um nachher das Getreide dafür
zu erhalten. 4) Facio ut sacias, ich leiste dir ein Factum, damit du mir ein
anderes dagegen leistest; z. E. ich mache dir einen Appellationslibell, daß du
mir ein Portrait dafür mahlest.
Die Anmerkung sagt: alle contractus formularii und consensuales
sind benamt; das ist, jeder producirt seine eigene und von ihm benannte Klage.
Der im neuen Römischen Recht noch beybehaltene einzige contractus formula
rius ist die Stipulatkon (tit. 16.); dieser aber producirt seine eigene Klage,
actionem ex stipulatu. Die Consensualcontracte sind: emtio, locatio, so
cietas, mandatum, emphyteusis. Auch von diesen hat jeder seine eigenthüm
liche und von ihm benannte Klage. Die emtio producirt actionem emti et
venditi; die locatio, actionem locati et conducti; die societas, actionem
pro socio; die emphyteusis, actionem emphyteuticariam. Nur die Real
contracte werden in benamte und unbenamte abgetheilt. Benamte sind mu
tuum, commodatum, depositum, pignus; alle andere Realcontracte sind
unbenamte. Jch will dieses noch mehr im 763. §. aufklären.
(1) Namentlich kommt diese Eintheilung in unsern Gesetzbüchern nicht vor. Jn
dessen, sagt Julian in der L. 3. de praescript. verb. es gäbe Contracte, quo
rum appellationes nullo iure civili proditae sunt. In der L. 9. pr. de reb.
cred, nennt Ulpian die benamten Contracte certos, die unbenamten incertos.
Von den unbenamten ist es auch zu verstehen, wenn er in der L. 7. §. 2. de
pact. sagt: sed et si in alium contractum res non transeat, subsit tamen causa,
Aristo respondit, esse obligationem, d. i. wenn indessen die Convention kein
benamter Contract ist, und doch einen rechtlichen Grund hat, zu dem Verspre
chen nemlich noch datio oder factum hinzugekommen ist: so ist sie verbindlich.
Sammlung Römischer Gesetze S. 16.
(2) Kemmerich progr. de origine contractuum nominatorum et innominato.
Gegen diese gewöhnliche Erklärung der benamten und
rum. p. 12. sqq. —
unbenamten Contracte hat aber ein neuerer Rechtsgelehrte wichtige Ein
würfe vorgetragen. Carl Reichhelm im Vers. eines Beweises, daß der
Römer nur zwey Arten unbenannter Contracte kannte, do ut des, und do ut
facias. Halle 1800. Er zeigt, daß benannte Contracte sich von unbenannten
durch nichts anders unterscheiden, als daß erstere einen bestimmten Namen
haben, wovon alsdann die geeichbenannte Klage eine Folge ist; letztere aber,
ohne dergleichen eigene Benennung nur den allgemeinen Namen der Contracte
führen, und daher durch Umschreibung oder nähere Angabe der dabey vorkom
menden Leistung kennbarer zu machen sind. Dies ist vernünftig, und anders
haben sich auch die Römischen Rechtsgelehrten die Sache nicht gedacht. L. 7.
D. de pact, L. 2. 3. D. de praescript. verb. etc. Mehr hievon §. 802. W.
§. 750. Die Contracte sind entweder einseitig oder zweyseitig.
Jn einigen Contracten ist jeder der Contrahenten verbunden, etwas zu
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