Full text: Höpfner, Ludwig Julius Friedrich: Theoretisch-practischer Commentar über die Heineccischen Institutionen nach deren neuesten Ausgabe

Lib. III. Tit. V 
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einem Schiffe. Strube rechtl. Bed. 1. Band, 71. Bed. — — Ueberhaupt 
ist das Prätorische Edict seiner Strenge wegen, und da es die Verantwort 
lichkeit der Wirthe rc. viel weiter ausdehnt als es sonst die Regel des Rechts 
nach dem vorkommenden Geschäfte mit sich bringt, nicht auf andere Arten des 
Gewerbes, als diejenigen, welche dort genannt sind, auszudehnen. Man s. 
auch C. G. von Zangen über d. Frage: was für eine Klage wider einen 
Fuhrmann Statt finde, welchem die zum Transport und Ablieferung bedun 
genen Sachen weggekommen? Gießen 1798. Der Fuhrmann ist nach den 
Regeln des Miethscontractes zu beurtheilen, und von aller Verantwortung 
frey, wenn der Schade oder Verlust erweislich weder vorsetzlich, noch culpa 
levi von ihm veranlaßt worden ist. Bey den öffentlichen Posten treten indeß 
andere Verhältnisse ein. Runde Grundsätze des Deutschen Privatrechts §. 135. 
Danz im Handbuche ebendas. Den dort für die Verbindlichkeit der Posten 
angeführten Gründen kommt noch besonders hinzu, daß es sich sonst nicht 
würde rechtfertigen lassen, wenn sogar einige Gesetze den Staatsbürgern den 
Gebrauch der Posten beym Wegsenden der Briefe oder Sachen statt anderer 
Arten der Fortbringung zur Pflicht machen. W. 
(2) 3 E Leyser Sp. 66. med. 1. 2. S. Müller ad Leyser obs. 196. 
(3) Eigentlich kommt es dem Wirth rc. noch nicht zu statten, wenn er auch 
zeigen kann, daß er selbst bey der Sache außer Schuld, folglich in diesem 
Betrachte casus fortuitus vorhanden sey. Nur der Beweis einer vis maior 
und solcher Ueberwältigungen, denen zu widerstehen physisch nicht in seiner 
Macht war, kann ihn befreyen. L. 3. §. 1. D. nautae, caupones etc. W. 
Diese Klage ist auch heutigestages nicht abgeschafft. Pusendorf tom. 4. obs. 
150. Strube rechtl Bed. 5. B. 84.S. Car. Christoph Aug. Vlich diss, de 
indole actionis de recepto, Viteb. 1787. Weber v. d. Anwendung des Röm. 
Rechts rc. in d. Vers. üb. d. Civilrecht. l. 18. 
§. 1085. Von unzeitigem Mitleid und Nachsicht. 
Ein fünfter Fall, wo ich quasi ex delicto verbunden bin, ist, wenn ich 
einem durch unzeitiges Mitleid schade. Der specielle Fall in L. 7. pr. D. 
depositi, ist: man hat mir einen Sklaven in Verwahrung gegeben, den man 
foltern will, ich lasse ihn aus Mitleid entlaufen. Ein sechster ist, wenn ich durch 
Nachsicht strafbare Handlungen veranlasse, wenn ich ein Verbrechen hätte 
verhüten sollen und können, und es nicht verhütet habe; z. E. wenn die Obrigkeit 
Verbrechen der Unterthanen, Eltern Verbrechen der Kinder nicht hindern, die 
sie doch zu hindern im Stand waren. Auch hier hat actio in factum Statt ( 
(1) L. 45. pr. D. ad leg Aquil. Piittmann diss. de crimine conniventiae, Lips. 
1781 — Von einer Verbindlichkeit quasi ex delicto ist aber in beyden Ge 
setzen die Rede nicht. Vergl. auch §. 1076. W. 
§. 1086. Heutiger Gebrauch. 
Die bisherigen Sätze gelten auch in Deutschland, doch mit folgenden Ein 
schränkungen. 1) An manchen Orten ist das Ausgießen und Werfen auf die 
Straße vollig verboten, und daher auch strafbar, wenn gleich keine Warnung 
vorhergegangen ist. 2) Wer Schaden dadurch leidet, kann nur auf den ein=
	        
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