Lib. III. Tit. V
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einem Schiffe. Strube rechtl. Bed. 1. Band, 71. Bed. — — Ueberhaupt
ist das Prätorische Edict seiner Strenge wegen, und da es die Verantwort
lichkeit der Wirthe rc. viel weiter ausdehnt als es sonst die Regel des Rechts
nach dem vorkommenden Geschäfte mit sich bringt, nicht auf andere Arten des
Gewerbes, als diejenigen, welche dort genannt sind, auszudehnen. Man s.
auch C. G. von Zangen über d. Frage: was für eine Klage wider einen
Fuhrmann Statt finde, welchem die zum Transport und Ablieferung bedun
genen Sachen weggekommen? Gießen 1798. Der Fuhrmann ist nach den
Regeln des Miethscontractes zu beurtheilen, und von aller Verantwortung
frey, wenn der Schade oder Verlust erweislich weder vorsetzlich, noch culpa
levi von ihm veranlaßt worden ist. Bey den öffentlichen Posten treten indeß
andere Verhältnisse ein. Runde Grundsätze des Deutschen Privatrechts §. 135.
Danz im Handbuche ebendas. Den dort für die Verbindlichkeit der Posten
angeführten Gründen kommt noch besonders hinzu, daß es sich sonst nicht
würde rechtfertigen lassen, wenn sogar einige Gesetze den Staatsbürgern den
Gebrauch der Posten beym Wegsenden der Briefe oder Sachen statt anderer
Arten der Fortbringung zur Pflicht machen. W.
(2) 3 E Leyser Sp. 66. med. 1. 2. S. Müller ad Leyser obs. 196.
(3) Eigentlich kommt es dem Wirth rc. noch nicht zu statten, wenn er auch
zeigen kann, daß er selbst bey der Sache außer Schuld, folglich in diesem
Betrachte casus fortuitus vorhanden sey. Nur der Beweis einer vis maior
und solcher Ueberwältigungen, denen zu widerstehen physisch nicht in seiner
Macht war, kann ihn befreyen. L. 3. §. 1. D. nautae, caupones etc. W.
Diese Klage ist auch heutigestages nicht abgeschafft. Pusendorf tom. 4. obs.
150. Strube rechtl Bed. 5. B. 84.S. Car. Christoph Aug. Vlich diss, de
indole actionis de recepto, Viteb. 1787. Weber v. d. Anwendung des Röm.
Rechts rc. in d. Vers. üb. d. Civilrecht. l. 18.
§. 1085. Von unzeitigem Mitleid und Nachsicht.
Ein fünfter Fall, wo ich quasi ex delicto verbunden bin, ist, wenn ich
einem durch unzeitiges Mitleid schade. Der specielle Fall in L. 7. pr. D.
depositi, ist: man hat mir einen Sklaven in Verwahrung gegeben, den man
foltern will, ich lasse ihn aus Mitleid entlaufen. Ein sechster ist, wenn ich durch
Nachsicht strafbare Handlungen veranlasse, wenn ich ein Verbrechen hätte
verhüten sollen und können, und es nicht verhütet habe; z. E. wenn die Obrigkeit
Verbrechen der Unterthanen, Eltern Verbrechen der Kinder nicht hindern, die
sie doch zu hindern im Stand waren. Auch hier hat actio in factum Statt (
(1) L. 45. pr. D. ad leg Aquil. Piittmann diss. de crimine conniventiae, Lips.
1781 — Von einer Verbindlichkeit quasi ex delicto ist aber in beyden Ge
setzen die Rede nicht. Vergl. auch §. 1076. W.
§. 1086. Heutiger Gebrauch.
Die bisherigen Sätze gelten auch in Deutschland, doch mit folgenden Ein
schränkungen. 1) An manchen Orten ist das Ausgießen und Werfen auf die
Straße vollig verboten, und daher auch strafbar, wenn gleich keine Warnung
vorhergegangen ist. 2) Wer Schaden dadurch leidet, kann nur auf den ein=