Volltext : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

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sich  nicht  verträgt,  werden  von  der  Verpachtung  gänzlich  ausgeschlossen. ¬
  Die  Forstbeamten  können  nur  Jagden,  die  innerhalb ¬
  ihrer  Wirkungskreise  liegen,  pachten.  Es  kann  nur  auf
Lebenszeit  oder  Wohnorts=Veränderung  verpachtet  werdenwenn ¬
  nicht  besondere  Umstände  Ausnahmen  veranlassen.  Bei
Staatsbeamten  hebt  die  Dienstversetzung  die  Verpachtung  auf.
Das  Pachtgeld  läuft  bis  zum  Sterbetag  oder  dem  Tage  des
Abzugs.  Die  Pächter  müssen  auf  Erfordern  eine  dem  doppelten ¬
  Pachtschilling  gleichstehende  Kaution  baar,  durch  Bürgschaft ¬
  oder  Realitäten  stellen;  im  ersten  Fall  werden  Zinsen
mit  4  Prozent  geleistet.  Der  Pächter  kann  in  erheblichen
Verhinderungsfällen  um  Entlassung  seiner  Pachtung  bei  der
General=Domänen=Direktion  nachsuchen  (a).
(2)  Verordnung  vom  Jahr  1818.  §.  1—4.
§.  781.  Alle  Unterverpachtungen  werden  untersagt;
Pächter,  welche  heimlich  solche  eingehen,  verlieren  ihre  gepachtete ¬
  Jagd  und  werden  noch  mit  20  Rthlr.  Strafe  belegt.
Der  Pächter  darf  die  Jagd  nur  selbst  ausüben  und  durch
seine  Söhne  oder  einen  in  seinem  Dienst  stehenden  von  der
General=Domänen=Direktion  bestätigten  Jäger  ausüben  lassen. =
  Der  Pächter  darf  übrigens  jedoch  nur  solche  Jagdliebhaber, ¬
  die  pachtungsfähig  sind,  mit  auf  seine  Jagd  nehmen,
und  ist  er  für  alle  durch  diese  verübt  werdende  Exzesse  verantwortlich. ¬
  Personen,  welche  nicht  zur  Jagdausübung  geeignet ¬
  sind  und  mitgehen,  werden  mit  einer  Strafe  von  20
Rthlr.  belegt,  welche  der  Jagdpächter,  wenn  sie  zahlungsunfähig ¬
  sind,  zu  zahlen  hat  (a).
(2)  Verordnung  vom  Jahr  1818.  §.  5.  6.
§.  782.  Der  Pächter  muß  sich  allen  bestehenden  und  künftig
noch  errichtet  werdenden  Jagdverordnungen  unterwerfen.
Den  Forstbedienten  bleibt  unbenommen,  die  Waldungen  mit
Gewehr  zu  begehen.  Sie  bleiben  auch  verpflichtet,  die  gegen
die  bestehenden  Gesetze  handelnden  Pächter  zu  denunziiren  und
die  Gebühr  dafür  zu  beziehen.  Die  Jagd  soll  nachhaltig  und
nach  Waidmanns=Gebrauch  behandelt  werden.  Das  Schwarzwild =
  soll  gar  nicht  gehegt,  sondern  zu  jeder  Jahrszeit  geschossen ¬
  werden.  Die  niedere  Jagd  geht  nach  dem  24.  August
auf  und  endet  den  20.  Februar;  sollten  Umstände  es  nöthig
machen,  einen  andern  Zeitraum  festzusetzen,  so  hat  der  Päch20 ¬

            
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