— 451 —
sich nicht verträgt, werden von der Verpachtung gänzlich ausgeschlossen. ¬
Die Forstbeamten können nur Jagden, die innerhalb ¬
ihrer Wirkungskreise liegen, pachten. Es kann nur auf
Lebenszeit oder Wohnorts=Veränderung verpachtet werdenwenn ¬
nicht besondere Umstände Ausnahmen veranlassen. Bei
Staatsbeamten hebt die Dienstversetzung die Verpachtung auf.
Das Pachtgeld läuft bis zum Sterbetag oder dem Tage des
Abzugs. Die Pächter müssen auf Erfordern eine dem doppelten ¬
Pachtschilling gleichstehende Kaution baar, durch Bürgschaft ¬
oder Realitäten stellen; im ersten Fall werden Zinsen
mit 4 Prozent geleistet. Der Pächter kann in erheblichen
Verhinderungsfällen um Entlassung seiner Pachtung bei der
General=Domänen=Direktion nachsuchen (a).
(2) Verordnung vom Jahr 1818. §. 1—4.
§. 781. Alle Unterverpachtungen werden untersagt;
Pächter, welche heimlich solche eingehen, verlieren ihre gepachtete ¬
Jagd und werden noch mit 20 Rthlr. Strafe belegt.
Der Pächter darf die Jagd nur selbst ausüben und durch
seine Söhne oder einen in seinem Dienst stehenden von der
General=Domänen=Direktion bestätigten Jäger ausüben lassen. =
Der Pächter darf übrigens jedoch nur solche Jagdliebhaber, ¬
die pachtungsfähig sind, mit auf seine Jagd nehmen,
und ist er für alle durch diese verübt werdende Exzesse verantwortlich. ¬
Personen, welche nicht zur Jagdausübung geeignet ¬
sind und mitgehen, werden mit einer Strafe von 20
Rthlr. belegt, welche der Jagdpächter, wenn sie zahlungsunfähig ¬
sind, zu zahlen hat (a).
(2) Verordnung vom Jahr 1818. §. 5. 6.
§. 782. Der Pächter muß sich allen bestehenden und künftig
noch errichtet werdenden Jagdverordnungen unterwerfen.
Den Forstbedienten bleibt unbenommen, die Waldungen mit
Gewehr zu begehen. Sie bleiben auch verpflichtet, die gegen
die bestehenden Gesetze handelnden Pächter zu denunziiren und
die Gebühr dafür zu beziehen. Die Jagd soll nachhaltig und
nach Waidmanns=Gebrauch behandelt werden. Das Schwarzwild =
soll gar nicht gehegt, sondern zu jeder Jahrszeit geschossen ¬
werden. Die niedere Jagd geht nach dem 24. August
auf und endet den 20. Februar; sollten Umstände es nöthig
machen, einen andern Zeitraum festzusetzen, so hat der Päch20 ¬