Die folgenden Ausführungen verdanken praktischer Anregung
ihr Entstehen.
Es war zunächst meine Absicht, nur die Frage zu erörtern:
unter welchen Voraussetzungen kann ein vom Schuldner (für
eine vetus obligatio) bestelltes Pfandrecht erfolgreich mittels der
actio Pauliana angefochten werden?
Im Laufe der Bearbeitung überzeugte ich mich jedoch, daß
es zu einer in Wahrheit erschöpfenden Beantwortung auch nur
dieser Frage unumgänglich nothwendig sei, einzelne Punkte
aus dem allgemeinen Theile der Lehre von der actio Pauliana
in den Kreis der Erörterung hinein zu ziehen.
Dies ist geschehen!
Möchte dadurch nach ein oder der andern Richtung hin die
N3
Klurung der Ansichten gefördert werden!
Celle, im Januar 1874.
H. Hasenbalg.
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