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4. Militärstand (§. 54. G. B.);
5.
Furcht und Zwang (§. 55. G. B.);
6. Irrthum in der Person (§. 57. G. B.);
7. Schwangerschaft der Frau von einem Dritten (§. 58.
G. B.);
Impotenz (§. 60. G. B.);
8.
9. Verurtheilung zur schweren oder schwersten Kerkerstrafe
(§. 61. G. B.);
10. Mangel des Aufgebothes (§. 69. G. B.);
11. Abgang der gehörigen Vollmacht (§. 76. G. B.).
Indeß eignen sich mehrere Ehehindernisse ihrer Natur
nach mehr zu Hindernissen des öffentlichen Rechtes, namentlich ¬
das der Raserei, des Wahn- und Blödsinnes, der Unmündigkeit, ¬
des Militärstandes, der Verurtheilung zur
Kerkerstrafe und des Mangels des Aufgebothes
Von dieser Regel über die Veranlassung der Untersuchung ¬
gibt es jedoch Ausnahmen, es kann nämlich wegen
der Nothwendigkeit der Untersuchung von Amtswegen aus
dem Grunde eines bestehenden öffentlichen Ehehindernisses
der Fall eintreten, daß vorläufig eine Untersuchung von Amtswegen ¬
über ein vorausgesetztes Privat-Ehehinderniß eingeleitet ¬
werde, z. B. ein Minderjähriger hat heimlich ohne
Bewilligung des Vaters geheirathet, und schließet später,
ohne daß diese Ehe für ungültig erklärt worden, eine zweite
Ehe, worüber es dann zur Untersuchung wegen etwaigen
Bestandes des Ehehindernisses des bestehenden Ehebandes
käme, und dadurch die Untersuchung der Gültigkeit der ersten ¬
Ehe von Amtswegen nöthig würde; eben so ist auch der
Fall möglich, daß die Ungültigkeit einer mit einem Ehehindernisse ¬
des öffentlichen Rechtes geschlossenen Ehe, nur auf
*) Dolliner in der Wagn. Zeitschr. J. 1825. Bd. I. Abh.
XXIV. §. 3.