Metadaten : Darstellung der in Oesterreich über die Rechtsverhältnisse der Ehegatten, Eltern, Kinder, Waisen und Pflegebefohlenen bestehenden Vorschriften, nebst den auf das Hausgesinde bezüglichen Anordnungen (10)

185
4.  Militärstand  (§.  54.  G.  B.);
5.
Furcht  und  Zwang  (§.  55.  G.  B.);
6.  Irrthum  in  der  Person  (§.  57.  G.  B.);
7.  Schwangerschaft  der  Frau  von  einem  Dritten  (§.  58.
G.  B.);
Impotenz  (§.  60.  G.  B.);
8.
9.  Verurtheilung  zur  schweren  oder  schwersten  Kerkerstrafe
(§.  61.  G.  B.);
10.  Mangel  des  Aufgebothes  (§.  69.  G.  B.);
11.  Abgang  der  gehörigen  Vollmacht  (§.  76.  G.  B.).
Indeß  eignen  sich  mehrere  Ehehindernisse  ihrer  Natur
nach  mehr  zu  Hindernissen  des  öffentlichen  Rechtes,  namentlich ¬
  das  der  Raserei,  des  Wahn-  und  Blödsinnes,  der  Unmündigkeit, ¬
  des  Militärstandes,  der  Verurtheilung  zur
Kerkerstrafe  und  des  Mangels  des  Aufgebothes
Von  dieser  Regel  über  die  Veranlassung  der  Untersuchung ¬
  gibt  es  jedoch  Ausnahmen,  es  kann  nämlich  wegen
der  Nothwendigkeit  der  Untersuchung  von  Amtswegen  aus
dem  Grunde  eines  bestehenden  öffentlichen  Ehehindernisses
der  Fall  eintreten,  daß  vorläufig  eine  Untersuchung  von  Amtswegen ¬
  über  ein  vorausgesetztes  Privat-Ehehinderniß  eingeleitet ¬
  werde,  z.  B.  ein  Minderjähriger  hat  heimlich  ohne
Bewilligung  des  Vaters  geheirathet,  und  schließet  später,
ohne  daß  diese  Ehe  für  ungültig  erklärt  worden,  eine  zweite
Ehe,  worüber  es  dann  zur  Untersuchung  wegen  etwaigen
Bestandes  des  Ehehindernisses  des  bestehenden  Ehebandes
käme,  und  dadurch  die  Untersuchung  der  Gültigkeit  der  ersten ¬
  Ehe  von  Amtswegen  nöthig  würde;  eben  so  ist  auch  der
Fall  möglich,  daß  die  Ungültigkeit  einer  mit  einem  Ehehindernisse ¬
  des  öffentlichen  Rechtes  geschlossenen  Ehe,  nur  auf
*)  Dolliner  in  der  Wagn.  Zeitschr.  J.  1825.  Bd.  I.  Abh.
XXIV.  §.  3.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer