Inhaltsverzeichnis : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 67, Abth. 1 = N.F. Bd. 60, Abth. 1 (1876))

10

dessen und wurde darauf von den Verkäufern auf Zahlung an
das Landgericht in Bonn belangt, die auch gleichzeitig die Be-
hauptung aufstellten, daß er ausdrücklich erklärt habe, sich mit
derartigen Abschriften zufrieden geben zu wollen.
Das Landgericht in Bonn erkannte auf den in dieser Rich-
tung dem Beklagten zugeschobenen Eid und wies, nachdem
letzterer ausgeschworen worden, die Klage als voreilig ab.
Auf die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung er-
ließ der Appellationsgerichtshof das folgende reformatorische
U r t h e i l :
I. E., daß, wenn auch mit dem Richter a quo anzu-
nehmen ist, daß die Parteien beim Abschluß des Kaufvertrages
vom 3. April 1873 in dem Passus, worin es heißt, daß der
Kaufpreis zahlbar sei, sobald die bezüglichen Verleihungsur-
kunden dem Käufer ausgehändigt sein werden, an die Original-
Verleihungs-Urkunden gedacht haben, doch daraus noch keines-
wegs folgt, daß bei einer obwaltenden Unmöglichkeit, diese Ori-
ginale dem Käufer auszuhändigen, letzterer mit Erfolg der
Klage die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegensetzen
könnte;
Daß dieses vielmehr nur dann der Fall sein könnte, wenn
die beglaubigten Abschriften, welche die Appellanten ihm ange-
boten haben, nicht genügten, um jene Originale in Beziehung
auf den Zweck, wozu sie dienen sollen, zu ersetzen;
Daß nun zunächst aus diesen Copien hervorgeht, daß das
Eigenthum der fraglichen 7 Braunkohlen-Bergwerke dem Gru-
bensteiger Rvesing und dem Bürgermeister Poncelet gemein-
schaftlich verliehen worden ist, so daß Roesing, dem die Ver-
leihungs-Urkunden vom Königl. Oberbergamte in Bonn aus-
gehändigt wurden, dieselben zwar für den Poncelet resp. dessen
Rechtsnachfolger mitbesitzt, aber zur bleibenden Herausgabe der-
selben an letzteren nicht gezwungen werden kann;
Daß dagegen aus dem Schreiben des Königl. Oberbergamts
vom 9. Juni 1874hervorgeht, daß die in den oberbergamtlichen
Akten befindliche Urschrift (Concept) die eigentliche Verleihungs-
Urkunde, wovon die tzß. 30, 32, 34 und 50 des Allg. Berg-
gesetzes vom 24. Juni 1865 sprechen, und die dem Belieheneu
stets nur in einem Exemplare ausgefertigte Reinschrift nur eine
Copie dieser Urschrift darstellt;

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer