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dessen und wurde darauf von den Verkäufern auf Zahlung an
das Landgericht in Bonn belangt, die auch gleichzeitig die Be-
hauptung aufstellten, daß er ausdrücklich erklärt habe, sich mit
derartigen Abschriften zufrieden geben zu wollen.
Das Landgericht in Bonn erkannte auf den in dieser Rich-
tung dem Beklagten zugeschobenen Eid und wies, nachdem
letzterer ausgeschworen worden, die Klage als voreilig ab.
Auf die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung er-
ließ der Appellationsgerichtshof das folgende reformatorische
U r t h e i l :
I. E., daß, wenn auch mit dem Richter a quo anzu-
nehmen ist, daß die Parteien beim Abschluß des Kaufvertrages
vom 3. April 1873 in dem Passus, worin es heißt, daß der
Kaufpreis zahlbar sei, sobald die bezüglichen Verleihungsur-
kunden dem Käufer ausgehändigt sein werden, an die Original-
Verleihungs-Urkunden gedacht haben, doch daraus noch keines-
wegs folgt, daß bei einer obwaltenden Unmöglichkeit, diese Ori-
ginale dem Käufer auszuhändigen, letzterer mit Erfolg der
Klage die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegensetzen
könnte;
Daß dieses vielmehr nur dann der Fall sein könnte, wenn
die beglaubigten Abschriften, welche die Appellanten ihm ange-
boten haben, nicht genügten, um jene Originale in Beziehung
auf den Zweck, wozu sie dienen sollen, zu ersetzen;
Daß nun zunächst aus diesen Copien hervorgeht, daß das
Eigenthum der fraglichen 7 Braunkohlen-Bergwerke dem Gru-
bensteiger Rvesing und dem Bürgermeister Poncelet gemein-
schaftlich verliehen worden ist, so daß Roesing, dem die Ver-
leihungs-Urkunden vom Königl. Oberbergamte in Bonn aus-
gehändigt wurden, dieselben zwar für den Poncelet resp. dessen
Rechtsnachfolger mitbesitzt, aber zur bleibenden Herausgabe der-
selben an letzteren nicht gezwungen werden kann;
Daß dagegen aus dem Schreiben des Königl. Oberbergamts
vom 9. Juni 1874hervorgeht, daß die in den oberbergamtlichen
Akten befindliche Urschrift (Concept) die eigentliche Verleihungs-
Urkunde, wovon die tzß. 30, 32, 34 und 50 des Allg. Berg-
gesetzes vom 24. Juni 1865 sprechen, und die dem Belieheneu
stets nur in einem Exemplare ausgefertigte Reinschrift nur eine
Copie dieser Urschrift darstellt;