Volltext : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Großherzogthums Baden (10)

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Eröffnung  in  eine  Wartliste  verzeichnet,  und  rücken  dann  nach
der  Ordnung  der  Zeitfolge  in  den  Genuß  ein.
Verordnung  vom  1.  Febr.  1809.  §.  22  u.  23.
Seite  255.  §.  324°
Zufolge  höchster  Bestimmung  darf  das  Eichenholländerholz
auf  dem  Neckar  eben  so  Exportations=Taxfrei  ausgeführt  werden
wie  auf  den  übrigen  befreiten  Flüssen.
Verordnung  vom  17.  Dezbr.  1825.
Seite  269.  §.  348Um -
  die  Weitläuftigkeiten  in  den  Forstrechnungen  zu  vermeiden, =
  wenn  die  unzahlbaren  und  mit  Arbeit  oder  Gefängniß  abzubüßenden =
  Forst=  und  Jagdfrevelstrafen  vereinnahmt  und  dann
erst  wieder  verausgabt  werden,  wenn  die  Strafposten  körperlich
abgebüßt  und  das  Zeugniß  hierüber  ausgestellt  worden  ist;  so
sollen  künftig  nur  die  als  zahlbar  angegebenen  Strafposten  in
Einnahme  überwiesen  werden,  die  in  Leibesstrafen  verwandelten
Beträge  aber  außer  Rechnung  bleiben.  Ueber  die  in  Arbeit  oder
Gefängniß  verwandelten  Beträge  ist  jedoch  eine  besondere  summarische =
  Rechnung  in  der  Art  zu  führen,  daß  darin  jedesmal  eingetragen =
  wird,  wie  viel  ungiebige  Geldstrafen  in  jedem  Quartal
und  aus  jedem  Revier,  bei  der  Frevelthätigung  oder  auf  besondere
Vorlage,  in  Arbeit  oder  Gefängniß  umgewandelt  worden  sind.  —
So  wie  die  Zeugnisse  über  den  Strafvollzug  einkommen,  wird  in
der  Rechnung  bemerkt,  aus  welchen  Quartalen  und  Revieren,
und  wie  viel  abverdient  ist.  Diese  Rechnungen  sind  mit  den  Belegen =
  am  Ende  eines  jeden  Jahres  an  die  Oberforstkommission
einzusenden,  um  die  mit  dem  Vollzug  noch  in  Rückstand  sich  befindenden ¬
  dazu  anweisen  zu  können.
Verordnung  vom  14.  Novbr.  1825.
Mannheim
gedruckt  in  der  kathol.  Bürgerhospitals=Buchdruckerei,
            
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