Metadaten : Ueber die Verjährung (1)

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auch  am  häufigsten  vor.  Da  nun  bey  der  testamentarischen -
  Tutel  von  Alters  her  usucapio
Statt  fand,  so  wurde  auch  als  Regel  angenommen, -
  dass  bey  der  Tutel  usucapio  eintreten -
  könne.  Die  Ausnahmen  bey  der  geletzlichen ¬
  und  von  der  Obrigkeit  bestellten  Tutel
übersah  man  um  so  leichter,  als  eines  Theils
diese  Tutelen  viel  feltener  vorkamen,  mit  der
Obrigkeit  in  näherer  Verbindung  standen,  und
diese  Verbindung  den  Vormund  schon  behutsamer ¬
  machte,  keine  usucapio  eintreten  zu  lalfen, -
  andern  Theils  die  Ausnahme  selbst  auf
einer  von  den  Rechtsgelehrten  erfundenen  Subtilität ¬
  beruhte,  in  welche  lich  nicht  jeder
bloss  forensische  Jurist  finden  konnte.  Mulste
doch  CICERO  den  ATTICUS,  der  doch  lonst
auch  die  Rechte  kannte,  erst  darauf  aufmerksam -
  machen!  Unter  den  Imperatoren  war
man  so  vielen  Rechtslätzen  nicht  hold,  die
nach  republikanischer  Verfalsung  schmeckten,
und  wohin  auch  unstreitig  der  angeführte
Rechtssatz  gehörte.  Wer  weiss  auch,  ob  nicht
die  von  den  Imperatoren  begünltigten  und  von
ihnen  patentirten  Juristen  den  Unterschied  des
ältern  Rechts  zwischen  der  testamentarischen
und  anderer  Tutel  für  ungereimt  erklärten,
und  lich  darüber  hinweg  setzten;  wenigltens
lind  viele  Bestimmungen  und  Unterschiede  des
istor  Thoil.
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