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auch am häufigsten vor. Da nun bey der testamentarischen -
Tutel von Alters her usucapio
Statt fand, so wurde auch als Regel angenommen, -
dass bey der Tutel usucapio eintreten -
könne. Die Ausnahmen bey der geletzlichen ¬
und von der Obrigkeit bestellten Tutel
übersah man um so leichter, als eines Theils
diese Tutelen viel feltener vorkamen, mit der
Obrigkeit in näherer Verbindung standen, und
diese Verbindung den Vormund schon behutsamer ¬
machte, keine usucapio eintreten zu lalfen, -
andern Theils die Ausnahme selbst auf
einer von den Rechtsgelehrten erfundenen Subtilität ¬
beruhte, in welche lich nicht jeder
bloss forensische Jurist finden konnte. Mulste
doch CICERO den ATTICUS, der doch lonst
auch die Rechte kannte, erst darauf aufmerksam -
machen! Unter den Imperatoren war
man so vielen Rechtslätzen nicht hold, die
nach republikanischer Verfalsung schmeckten,
und wohin auch unstreitig der angeführte
Rechtssatz gehörte. Wer weiss auch, ob nicht
die von den Imperatoren begünltigten und von
ihnen patentirten Juristen den Unterschied des
ältern Rechts zwischen der testamentarischen
und anderer Tutel für ungereimt erklärten,
und lich darüber hinweg setzten; wenigltens
lind viele Bestimmungen und Unterschiede des
istor Thoil.
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