68 | I. Ueber Dienst
instruct. f. d. Verwalter
Erreichung dieser auf sichere Verwaltung der
öffentlichen Gelder gerichteten Absicht muß un
ser Beamter darauf halten, daß die Land
schatzung allemahl zu gehöriger Zeit abgeliefert
werde; so wie er auch in Ansehung der Ge
meinde Auflagen dafür zu sorgen hat, daß darü
ber alljährlich vor versammelter Gemeinde or
dentliche Rechnung abgelegt werde.
§. 34.
3) Verwaltung der privativen Gerichtbarkeit
auf den zur Herrschaft
gehörenden ad
lichen Höfen.
Ob nun wohl ferner jeder an der Herrschaft
*** theilhabende Gerichts= und Gutsherr bin
nen seinem Hefbezirke die Gerichtbarkeit in Ci
vilsachen privative hergebracht hat, wogegen
die peinliche Gerichtbarkeit ohne solche Ein
schränkung dem
schen Sammt=Gerichte
verbleibt; so ist gleichwohl eines zeitigen Ge
sammt Beamten Pflicht, so oft er von einem
der Gerichtsherren zu irgend einer Handlung
solcher privativen Gerichtbarkeit besonders requi
rirt wird, sich derselben gegen die ordentlichen
Gebuͤhren unweigerlich zu unterziehen; im üͤbri
gen aber als Gesammt-Beamter dahin zu se
hen, daß die auf den Hoͤfen etwa sich ereig
nenden Criminalfaͤlle vor dem competenten
Sammt-Gerichtsstande zur gesetzmaͤßigen Un
tersuchung gebracht werden. Sollte er, wider
Verhof=