Full text: Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

68 | I. Ueber Dienst 
instruct. f. d. Verwalter 
Erreichung dieser auf sichere Verwaltung der 
öffentlichen Gelder gerichteten Absicht muß un 
ser Beamter darauf halten, daß die Land 
schatzung allemahl zu gehöriger Zeit abgeliefert 
werde; so wie er auch in Ansehung der Ge 
meinde Auflagen dafür zu sorgen hat, daß darü 
ber alljährlich vor versammelter Gemeinde or 
dentliche Rechnung abgelegt werde. 
§. 34. 
3) Verwaltung der privativen Gerichtbarkeit 
auf den zur Herrschaft 
gehörenden ad 
lichen Höfen. 
Ob nun wohl ferner jeder an der Herrschaft 
*** theilhabende Gerichts= und Gutsherr bin 
nen seinem Hefbezirke die Gerichtbarkeit in Ci 
vilsachen privative hergebracht hat, wogegen 
die peinliche Gerichtbarkeit ohne solche Ein 
schränkung dem 
schen Sammt=Gerichte 
verbleibt; so ist gleichwohl eines zeitigen Ge 
sammt Beamten Pflicht, so oft er von einem 
der Gerichtsherren zu irgend einer Handlung 
solcher privativen Gerichtbarkeit besonders requi 
rirt wird, sich derselben gegen die ordentlichen 
Gebuͤhren unweigerlich zu unterziehen; im üͤbri 
gen aber als Gesammt-Beamter dahin zu se 
hen, daß die auf den Hoͤfen etwa sich ereig 
nenden Criminalfaͤlle vor dem competenten 
Sammt-Gerichtsstande zur gesetzmaͤßigen Un 
tersuchung gebracht werden. Sollte er, wider 
Verhof=
	        
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