Full text: Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

der Patrimonial=Gerichtbarkeit. 67 
Prädominenz gestattet werde. Daher denn 
auch fernerhin diese Gerichte, wie bisher, ab 
wechselnd in des fürstlichen und unseres Rich 
ters Behausung gehalten werden muͤssen. Nicht 
weniger ist aufs sorgfältigste dahin zu sehen, 
daß vor dieses Rugegericht keine zur höͤheren 
oder niederen, uns allein zustehenden peinlichen 
Gerichtbarkeit gehoͤrende Sachen gezogen wer 
Zu desto sicherer Erhaltung unserer Ge 
den. 
rechtsame hat daher unser Beamter, so oft der 
fürstliche Droste in Person solchem Gogravial 
Gerichte beywohnen sollte, den dazu angesetzten 
Termin der gesammten 
schen Gerichtsherr 
schaft durch ein Circular anzuzeigen. 
§. 33. 
2) Aufsicht über die Erhebung des Land 
schatzes; und der Gemeindegelder. 
In den vorbesagten Doͤrsern hat der zeitige 
Beamte in Unserem Nahmen auch die Schatz 
erhebung zu besorgen. Es ist deßhalb seine 
Schuldigkeit dahin zu sehen, daß zur Erhebung 
dieser Gefaͤlle, so wie üͤberhaupt zum Einfor 
dern aller gemeinen Auflagen, jederzeit solche 
Personen angeordnet werden, bey denen nicht 
nur auf alle Fälle das Publicum hinlänglich 
gesichert ist: sondern deren sittlicher Lebenswan 
del keine Besorgniß gestattet, daß sie durch 
Eingreisen in oͤffentliche Gelder sich selbst in 
unvermeidliches Verderben stuͤrzen koͤnnten. Zur 
Errei 
E 2
	        
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