der Patrimonial=Gerichtbarkeit. 67
Prädominenz gestattet werde. Daher denn
auch fernerhin diese Gerichte, wie bisher, ab
wechselnd in des fürstlichen und unseres Rich
ters Behausung gehalten werden muͤssen. Nicht
weniger ist aufs sorgfältigste dahin zu sehen,
daß vor dieses Rugegericht keine zur höͤheren
oder niederen, uns allein zustehenden peinlichen
Gerichtbarkeit gehoͤrende Sachen gezogen wer
Zu desto sicherer Erhaltung unserer Ge
den.
rechtsame hat daher unser Beamter, so oft der
fürstliche Droste in Person solchem Gogravial
Gerichte beywohnen sollte, den dazu angesetzten
Termin der gesammten
schen Gerichtsherr
schaft durch ein Circular anzuzeigen.
§. 33.
2) Aufsicht über die Erhebung des Land
schatzes; und der Gemeindegelder.
In den vorbesagten Doͤrsern hat der zeitige
Beamte in Unserem Nahmen auch die Schatz
erhebung zu besorgen. Es ist deßhalb seine
Schuldigkeit dahin zu sehen, daß zur Erhebung
dieser Gefaͤlle, so wie üͤberhaupt zum Einfor
dern aller gemeinen Auflagen, jederzeit solche
Personen angeordnet werden, bey denen nicht
nur auf alle Fälle das Publicum hinlänglich
gesichert ist: sondern deren sittlicher Lebenswan
del keine Besorgniß gestattet, daß sie durch
Eingreisen in oͤffentliche Gelder sich selbst in
unvermeidliches Verderben stuͤrzen koͤnnten. Zur
Errei
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