Full text: Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

588 | XVIII. Von Bestraf. d. Hofdiebstahls. 
Inquisit auf fuͤnf Jahre zu oͤffentlicher Ar 
beit in den Eisen zweyter Classe g zu ver 
urtheilen sey. Jedoch wurde noch in den Ent 
scheidungsgrüͤnden besonders angefuͤhrt, wie es 
sich von selbst verstehe, daß es der Gnade des 
Landesherrn uͤberlassen bleibe, von der nach rich 
terlichen Ermessen bestimmten Zeit der oͤffent 
lichen Arbeitstrafe, bey eintretenden unzweydeu 
tigen Merkmahlen der Besserung des Inquisi 
ten, eine begnadigende Verkuͤrzung denselben 
angedelhen zu lassen. 
Jm Januar, 1801. 
g) Nach einer den 17. Januar 1786 ergangenen 
Verordnung sollen nur die wegen sehr schweren 
Verbrechen auf Lebenslang zu verurtheilen 
den Verbrecher in die Eisen erster Classe ver 
urtheilt werden; welche dann auch allein füͤr 
ehrlos geachtet werden. S. Kopps Hand 
buch zur Kenntniß der Hessen=Casselischen 
Landesverfassung und Rechte, Th. 3. 
S. 333. 
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