588 | XVIII. Von Bestraf. d. Hofdiebstahls.
Inquisit auf fuͤnf Jahre zu oͤffentlicher Ar
beit in den Eisen zweyter Classe g zu ver
urtheilen sey. Jedoch wurde noch in den Ent
scheidungsgrüͤnden besonders angefuͤhrt, wie es
sich von selbst verstehe, daß es der Gnade des
Landesherrn uͤberlassen bleibe, von der nach rich
terlichen Ermessen bestimmten Zeit der oͤffent
lichen Arbeitstrafe, bey eintretenden unzweydeu
tigen Merkmahlen der Besserung des Inquisi
ten, eine begnadigende Verkuͤrzung denselben
angedelhen zu lassen.
Jm Januar, 1801.
g) Nach einer den 17. Januar 1786 ergangenen
Verordnung sollen nur die wegen sehr schweren
Verbrechen auf Lebenslang zu verurtheilen
den Verbrecher in die Eisen erster Classe ver
urtheilt werden; welche dann auch allein füͤr
ehrlos geachtet werden. S. Kopps Hand
buch zur Kenntniß der Hessen=Casselischen
Landesverfassung und Rechte, Th. 3.
S. 333.
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