des Hofdiebstahls.
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bestimmte Zeit in die Eisen zweyter Classe zu
verurtheilen sey; weil keiner der von ihm be
gangenen Diebstaͤhle mit beschwerenden Umstaͤn
den verknuͤpft, und nach den persoͤnlichen Ei
genschaften desselben seine Bestrafung vorzüͤglich
als Besserungsmittel zu betrachten sey; wobey
dann auch aus seinem Betragen abgenommen
werden muͤsse, wie bald seine Bestrafung ihren
Zweck erreicht habe.
Unser Spruchcollegium hielt diesen Antrag
den Rechten deßhalb nicht gemaͤß, weil daraus
eine an sich nichtige Sententia incerta entste
ben würde, welche der Richter auch in peinlichen
Sachen vermeiden muß f).
Jn Erwagung aller bey dem Inquisiten und
so fern solche als gemeine
seiner Vergehung
Dieberey anzusehen gewesen waͤre, eintretenden
Umstände, würde derselbe hoͤchstens auf drey
Jahre zu oͤffentlicher Arbeit haben verurtheilt
werden koͤnnen. Da aber bey Bestimmung der
Strafe auf die Eigenschaft eines Hofdiebstahls
nach den angefuͤhrten Grundsaͤtzen nothwendige
Rücksicht zu nehmen war, so sand man sich be
wogen, die Strafe dahin zu schaͤrfen, daß der
Inquisit
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F) §. 32. I. de actionibus. L. 59. D. de re iu
dieata et effectu sententiar. L. 3. 4. C. de
sententiis, quae sins certa quantitate pro
feruntur.Ludovici Einleitung zum
peinl. Proceß; Cap. 10. §. 1. Quistorp
a. a. O. §. 771.
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