Full text: Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

des Hofdiebstahls. 
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bestimmte Zeit in die Eisen zweyter Classe zu 
verurtheilen sey; weil keiner der von ihm be 
gangenen Diebstaͤhle mit beschwerenden Umstaͤn 
den verknuͤpft, und nach den persoͤnlichen Ei 
genschaften desselben seine Bestrafung vorzüͤglich 
als Besserungsmittel zu betrachten sey; wobey 
dann auch aus seinem Betragen abgenommen 
werden muͤsse, wie bald seine Bestrafung ihren 
Zweck erreicht habe. 
Unser Spruchcollegium hielt diesen Antrag 
den Rechten deßhalb nicht gemaͤß, weil daraus 
eine an sich nichtige Sententia incerta entste 
ben würde, welche der Richter auch in peinlichen 
Sachen vermeiden muß f). 
Jn Erwagung aller bey dem Inquisiten und 
so fern solche als gemeine 
seiner Vergehung 
Dieberey anzusehen gewesen waͤre, eintretenden 
Umstände, würde derselbe hoͤchstens auf drey 
Jahre zu oͤffentlicher Arbeit haben verurtheilt 
werden koͤnnen. Da aber bey Bestimmung der 
Strafe auf die Eigenschaft eines Hofdiebstahls 
nach den angefuͤhrten Grundsaͤtzen nothwendige 
Rücksicht zu nehmen war, so sand man sich be 
wogen, die Strafe dahin zu schaͤrfen, daß der 
Inquisit 
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F) §. 32. I. de actionibus. L. 59. D. de re iu 
dieata et effectu sententiar. L. 3. 4. C. de 
sententiis, quae sins certa quantitate pro 
feruntur.Ludovici Einleitung zum 
peinl. Proceß; Cap. 10. §. 1. Quistorp 
a. a. O. §. 771. 
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