thumbs : Adeliches Richteramt oder das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen in den deutschen Provinzen der österreichischen Monarchie (3)

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§.  80.
Weitere  Fortsetzung.
Das  Formular  eines  Depositenprotokolles  ist  folgendes  *).
DepositenErlag. -

—
Kasten,  worin
Bares
ObligaName =
  des
das  Erlegte
Geld.
tionen.
Erlegers  und
sich  befindet.
Ursache.
kr.
*)  Ueber  die  Frage,  ob  den  von  den  Magistraten  der  königlichen  Städte
in  Böhmen  jährlich  vorzulegenden  Abschriften  oder  Duplicaten  der  Depositenprotokolle ¬
  auch  die  schriftlichen  Belege  über  den  Erlag  und  die
Erfolglassung  der  Depositen  beyzuschließen  seyen  oder  nicht?  hat  die  k.  k.
Hofkanzley  im  Einvernehmen  mit  der  k.  k.  obersten  Justizstelle  durch
Hofdecret  vom  6.  Februar  1834  erklärt:  daß  den  Depositenprotokollen
die  abschriftlichen  Belege  nicht  beyzuschließen  seyen,  weil  derley  bloße
Abschriften  ganz  entbehrlich  sind,  wenn  alle  in  dem  §.  79  d.  II.  Abth.
d.  a.  G.  J.  vorgeschriebenen  Rubriken  des  Depositenprotokolles  ordent¬
            
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