Volltext : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

der  Patrimonial=Gerichtbarkeit.  49
die  Gefängnisse  von  Zeit  zu  Zeit  selbst  visitiren,
um  die  Behandlung  der  Gefangenen  mit  eigenen =
  Augen  zu  untersuchen,  und  alle  unnothige
Härte  abzustellen;  auch,  wo  er  eine  insenderheit
der  Gesundheit  der  Gefangenen  nachtheilige  Einrichtung =
  in  denselben  entdeckt,  zu  Abstellung  derselben =
  der  Gerichtsherrschaft  so  fort  dienliche
Vorschläge  zu  thun.
§.  13.
Abfassung,  Publication  und  Vollstreckung  der
Urtheile  in  peinlichen  Fällen.
Wenn  die  Untersuchungsacten  von  unseren
Beamten  bis  zum  rechtlichen  Erkenntnisse  instruirt =
  sind,  so  soll  derselbe  das  Urtheil  nicht
selbst  absassen,  sondern  solches  mit  Verschickung
der  Acten  von  einem  auswärtigen  Spruchcollegio =
  einhohlen;  zugleich  aber  bey  letzterem  darauf
dringen,  daß  das  Erkenntniß  bald  erfolge;  und
die  deßhalb  nöthigen  Erinnerungsschreiben  auch
ohne  Verlangen  des  Jnquisiten  an  das  Spruchcollegium -
  erlassen,  bey  welchem  die  Sache  aufgehalten ¬
  wird.  An  das  auf  solche  Weise  erfolgende =
  Urtheil  hat  sich  unser  Beamter  der  Regel
nach  lediglich  zu  halten,  solches  zu  publiciren  und
zu  vollziehen,  ohne  dawider  Appellationen  oder
Recurse,  außer  den  wirklichen  Nullitäͤtsklagen,
an  hoͤhere  Instanzen,  oder  Eingriffe  von  daher
in  unsere  Criminal=Gerichtbarkeit  zu  gestatten.
Wenn  aber  das  eingegangene  Urtheil  ihm  selbst
II.  Band.
oder
            
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