der Patrimonial=Gerichtbarkeit. 49
die Gefängnisse von Zeit zu Zeit selbst visitiren,
um die Behandlung der Gefangenen mit eigenen =
Augen zu untersuchen, und alle unnothige
Härte abzustellen; auch, wo er eine insenderheit
der Gesundheit der Gefangenen nachtheilige Einrichtung =
in denselben entdeckt, zu Abstellung derselben =
der Gerichtsherrschaft so fort dienliche
Vorschläge zu thun.
§. 13.
Abfassung, Publication und Vollstreckung der
Urtheile in peinlichen Fällen.
Wenn die Untersuchungsacten von unseren
Beamten bis zum rechtlichen Erkenntnisse instruirt =
sind, so soll derselbe das Urtheil nicht
selbst absassen, sondern solches mit Verschickung
der Acten von einem auswärtigen Spruchcollegio =
einhohlen; zugleich aber bey letzterem darauf
dringen, daß das Erkenntniß bald erfolge; und
die deßhalb nöthigen Erinnerungsschreiben auch
ohne Verlangen des Jnquisiten an das Spruchcollegium -
erlassen, bey welchem die Sache aufgehalten ¬
wird. An das auf solche Weise erfolgende =
Urtheil hat sich unser Beamter der Regel
nach lediglich zu halten, solches zu publiciren und
zu vollziehen, ohne dawider Appellationen oder
Recurse, außer den wirklichen Nullitäͤtsklagen,
an hoͤhere Instanzen, oder Eingriffe von daher
in unsere Criminal=Gerichtbarkeit zu gestatten.
Wenn aber das eingegangene Urtheil ihm selbst
II. Band.
oder