Metadaten : Methner, C.: ¬Das neue und das alte Handelsgesetzbuch in ihren Abweichungen

2.  Buch.  Handelsgesellschaften  und  stille  Gesellschaft.
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§  264  Abs.  2,  daß  die  Minderheit  eine  erneute  Vertagung  nur
fordern  könne,  wenn  über  die  in  der  früheren  Verhandlung  bemängelten ¬
  Ansätze  der  Bilanz  die  erforderliche  Aufklärung
nicht  ertheilt  worden  ist').  Dagegen  ist  Abs.  3  des  früheren
Art.  239  a,  welcher  bestimmte,  daß,  wenn  die  Verhandlung  auf
Verlangen  der  Minderheit  vertagt  ist,  bezüglich  der  nicht  bemängelten ¬
  Ansätze  der  Bilanz  die  Entlastung  des  Vorstandes  als
erfolgt  gilt,  als  eine  nicht  gerechtfertigte  Vorschrift  gestrichen?
Eine  Einreichung  der  von  der  Generalversammlung  genehmigten ¬
  Vorlagen  zum  Handelsregister  war  bisher  nur
bezüglich  der  Bilanz  sowie  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  vorgeschrieben ¬
  (Art.  239  b,  185  c  Abs.  1).  Jetzt  sind  nach  §  265  Abs.  2
außer  der  Bekanntmachung  der  vorerwähnten  Schriftstücke  auch  der
Geschäftsbericht  nebst  den  Bemerkungen  des  Aufsichtsrathes ¬
  einzureichen  3).  Zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung ¬
  findet  die  Einreichung  nicht  statt.
Daß  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Bilanz  aufzunehmen  ist,
Reservefonds  zu  bilden  und  anzulegen  sind  und  die  Prüfung  der
Bilanz  zu  erfolgen  hat,  Mangels  gesetzlicher  Regelung  im  Gesellschaftsvertrage ¬
  bestimmt  werden,  ist  nicht  mehr,  wie  in  Art.
185  c  Abs.  2,  vorgeschrieben.  Denn  solche  Grundsätze  können  auch
durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung  oder  durch
Anweisungen  des  Aufsichtsrathes  aufgestellt  werden
Besondere  Revisoren  konnten  nach  bisherigem  Rechte
einerseits  zur  Prüfung  der  Bilanz  von  der  Generalversammlung ¬
  und  anderseits  zur  Prüfung  von  Hergängen  bei
der  Gründung  oder  Geschäftsführung  von  dem  Landgerichte, ¬
  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  ernannt ¬
  werden,  sofern  im  letzteren  Falle  ein  in  der  Generalver*) ¬
  und  *)  Denkschrift  S.  146.
3)  Die  Bilanz  braucht  nicht  in  demselben  Umfange,  in  dem  sie  der  Generalversammlung ¬
  vorgelegen  hat,  veröffentlicht  zu  werden.  Abkürzungen  sind  aber
nur  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  die  Uebersicht  über  die  Vermögensverhältnisse ¬
  der  Gesellschaft  nicht  beeinträchtigt  wird.  Denkschrift  S.  146  f.
*)  Denkschrift  S.  147.
            
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