2. Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
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§ 264 Abs. 2, daß die Minderheit eine erneute Vertagung nur
fordern könne, wenn über die in der früheren Verhandlung bemängelten ¬
Ansätze der Bilanz die erforderliche Aufklärung
nicht ertheilt worden ist'). Dagegen ist Abs. 3 des früheren
Art. 239 a, welcher bestimmte, daß, wenn die Verhandlung auf
Verlangen der Minderheit vertagt ist, bezüglich der nicht bemängelten ¬
Ansätze der Bilanz die Entlastung des Vorstandes als
erfolgt gilt, als eine nicht gerechtfertigte Vorschrift gestrichen?
Eine Einreichung der von der Generalversammlung genehmigten ¬
Vorlagen zum Handelsregister war bisher nur
bezüglich der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben ¬
(Art. 239 b, 185 c Abs. 1). Jetzt sind nach § 265 Abs. 2
außer der Bekanntmachung der vorerwähnten Schriftstücke auch der
Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrathes ¬
einzureichen 3). Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung ¬
findet die Einreichung nicht statt.
Daß die Grundsätze, nach denen die Bilanz aufzunehmen ist,
Reservefonds zu bilden und anzulegen sind und die Prüfung der
Bilanz zu erfolgen hat, Mangels gesetzlicher Regelung im Gesellschaftsvertrage ¬
bestimmt werden, ist nicht mehr, wie in Art.
185 c Abs. 2, vorgeschrieben. Denn solche Grundsätze können auch
durch Beschlüsse der Generalversammlung oder durch
Anweisungen des Aufsichtsrathes aufgestellt werden
Besondere Revisoren konnten nach bisherigem Rechte
einerseits zur Prüfung der Bilanz von der Generalversammlung ¬
und anderseits zur Prüfung von Hergängen bei
der Gründung oder Geschäftsführung von dem Landgerichte, ¬
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, ernannt ¬
werden, sofern im letzteren Falle ein in der Generalver*) ¬
und *) Denkschrift S. 146.
3) Die Bilanz braucht nicht in demselben Umfange, in dem sie der Generalversammlung ¬
vorgelegen hat, veröffentlicht zu werden. Abkürzungen sind aber
nur mit der Maßgabe zulässig, daß die Uebersicht über die Vermögensverhältnisse ¬
der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird. Denkschrift S. 146 f.
*) Denkschrift S. 147.