Volltext : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

der  Patrimonial-Gerichtbarkeit.  47
§.  11.
II.  Von  Verwaltung  der  Gerichtbarkeit.
1)  Von  Criminal=Gerichtbarkeit  überhaupt.
Nächst  der  Sorge  für  die  Erhaltung  guter
Policey  liegt  unserm  Gesammt=Beamten  vorzüglich =
  die  Verwaltung  der  uns  zustehenden
Gerichtbarkeit  ob.  Jn  Ansehung  der  Criminal=Gerichtbarkeit =
  machen  wir  ihm  zur
besonderen  Pflicht  alle  zweckdienliche  Mittel  anzuwenden, =
  um  Verbrechen  in  unserm  Gerichtsbezirke =
  zu  verhüten,  oder  denselben  in  besorglichen =
  Fällen,  so  viel  thunlich  ist,  zuvor  zu
kommen.  Wenn  aber  dergleichen  dennoch  erfolgen, =
  so  muß  derselbe  zwar  von  des  ihm
übertragenen  Amtswegen  den  Regeln  des  Criminalprocesses =
  gemäß  nach  Pflicht  und  Gewissen
gegen  den  Verbrecher  so  wohl,  als  in  Ansehung
des  Corporis  delicti  die  schleunigsten  Verfügungen =
  treffen.  Jedoch  soll  er  zugleich  von
jedem  einiger  Maßen  erheblichen  Vorfalle  dieser
Art  der  Gerichtsherrschaft  Anzeige  thun;  weil
es  auf  alle  Fälle  unschicklich  ist,  daß  Auswärtige =
  oft  eher,  als  die  Gerichtsherren  selbst  von
solchen  wichtigen  Vorfällen  in  ihrem  Gerichtsbezirke =
  unterrichtet  sind,  ohne  hierbey  noch  das
besondere  Jnteresse  zu  erwähnen,  welches  jeder
Gerichtsherr  an  allen  Ereignissen  zu  nehmen
hat,  wobey  Leben  und  Vermögen  seiner  Hintersassen =
  auf  dem  Spiele  stehen.
§.  12.
            
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