Volltext : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

nstruet.  f.  d.  Verwalter
46  1.  Ueber  Dienst
Gerichtsherren  vorgelegt,  und  von  denselben
die  darin  enthaltenen  Verfügungen  entweder  genehmigt, =
  oder  die  auferlegten  Strafen  auf  Bitte
der  supplicirenden  Gerichts=Unterthanen  gemildert =
  sind.
§.  10.
Vollstreckung  der  erkannten  Policerstrafen.
Die  auf  solche  Weise  erkannten  Policeystrafen =
  muͤssen  den  Eingesessenen  eines  jeden
Ortes  auf  die  bisher  übliche  Weise,  und  zwar
zu  mehrerer  Ueberzeugung  und  Belehrung  auf
die  Zukunft  mit  Anführung  der  Strafgründe,
öffentlich  bekannt  gemacht,  und  sodann  ohne
Anstand  an  den  Straffaͤlligen  zur  Vollstreckung
gebracht  werden.  So  wie  sich  nun  unser
Beamter  der  Regel  nach  hiervon  durch  keine
Appellationen  und  andere  in  Civilsachen  übliche ¬
  Rechtsmittel  abhalten  lassen  darf:  so  hat
jedoch  derselbe  in  dem  Falle,  da  auf  eine  Beschwerde =
  des  Straffaͤlligen  bey  einer  hoͤheren  Instanz ¬
  deßhalb  Bericht  gefordert  werden  sollte,  mit
der  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  bis  zu  erfolgter =
  Resolution  Anstand  zu  nehmen.  Ueberhaupt ¬
  aber  ist  alles  unstatthafte  Sportuliren  besonders ¬
  in  solchen  Ruͤgesachen  gaͤnzlich  zu  vermeiden. ¬

            
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