Metadaten : ¬Das gerichtliche Verfahren in Streitsachen in den deutschen Erbländern der österreichischen Monarchie (3)

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IV.  Diese  Repartition  erhält  den  Bescheid:
Dem  Kreditoren=Ausschuß  N.  zuzustellen,  und
sämmtliche  Gläubiger  hievon  rathschlägig  zu  erinnern. =

V.  Vor  Verfassung  dieser  Repartition  soll  in
der  Regel  kein  Gläubiger  ausgezahlet  werden,  weil
es  bis  dahin  nicht  gewiß  ist,  was  ihm  gebühret.
Hievon  sind  blos  ausgenommen  die  Forderungen
jener  Gläubiger,  denen  ein  unläugbares  Vorrecht
gebührt;  so  kann  z.  B.  jener,  der  zum  Besten  der
Masse  etwas  verwendet,  oder  sein  Eigenthum  aus
der  Masse  zu  fordern  hat,  ohne  weiters,  und  ohne
die  Repartition  abzuwarten,  befriediget  werden,
weil  er  in  unläugbarer  Priorität  stehet.
§.  42.
Jedem  Glaͤubiger  stehet  frey,  die  Vertheilung ¬
  bey  dem  Ausschusse  einzusehen,  zu
untersuchen,  und  dawider  seine  allfälligen
Einwendungen  gerichtlich  anzubringen,  doch
soll  er  es  binnen  14  Tagen  nach  gedachter
Erinnerung  thun;  widrigens  damit  nicht
mehr  gehoret  werden.  Die  wider  die  Vertheilung ¬
  angebrachten  Einwendungen  aber
sind  über  vorläufige  Einvernehmung  jener
zu  entscheiGlaͤubiger, =
  die  sie  betreffen,
den.
I.  Da,  sobald  die  Repartition  verfaßt  ist,  jeIII. =
  Theil.
            
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