Volltext : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des allgemeinen deutschen Privatrechts

2.  Hauptst.  Von  dinglichen  Rechten  rc.  175
stimmt  werden;  so  folgt:  1)  daß  diese  gerichtliche  Bestaͤtigung ¬
  eine  an  sich  fehlerhafte  oder  nichtige  Veraͤusserung  eines
Grundstückes  nicht  gültig  machen,  oder  gegen  jeden  Widerspruch ¬
  in  Sicherheit  setzen  könne;  (§.  188)  und  daß  sie
2)  nach  gemeinen  deutschen  Rechten  nicht  als  wesentliche  Form
der  Veräusserungen  unbeweglicher  Guͤter,  sondern  als  ein  zur
Erfüllung  des  Contracts  gehoͤriges  Erforderniß  anzusehen
sey,  mithin  der  geschlossene  Contract  an  sich  selbst,  auch  vor
ersolgter  Bestaͤtigung,  unter  den  Contrahenten  so  weit  verbindlich ¬
  sey,  daß  auf  die  Bestätigung  geklagt  werden  koͤnne  a).
Die  entgegenstehende  Meynung  hat  nur  alsdann  Grund,
wenn  besondere  Gesetze  die  gerichtliche  Bestaͤtigung  bey
Strafe  der  Unverbindlichkeit  des  Contracts  vorschreiben  b).
a)  MEVIUS  ad  ius  Lubecense  P.  3.  tit.  6.  Art.  1.  n.  7.  LEYSER  Spec.
262.  m.  5.  6.  Struben  rechtl.  Bed.  Th.  1.  n.  54.  EjusD.  tr.
de  bonis  meierding.  in  addit.  §.  14.  p.  688.  Justus  Claproth
Rechtswissensch.  von  freywilligen  Gerichtshandlungen,  §.  34.
S.  68.  (3.  Aufl.  1789.)
Dergleichen  verordnet  z.  B.  die  Braunschw.  L.  O.  Art.  15.  und
die  Verordn.  von  1620.  bey  Fredersdorf  Th.  1.  S.  173.
S.  auch  LEYSFR  Sp.  446.  m.  5.  6.
§.  261.
Deutsche  Arten  symbolischer  Uebertragungen  des  Besitzes
der  Grundstücke.
Endlich  sind  durch  deutsches  Herkommen  auch  noch
manche  eigene  Arten  symbolischer  Uebergaben  des  Besitzes
der  Grundstüͤcke  aufgekommen,  welche  bis  auf  den  heutigen
Tag  Gebrauch  und  Wuͤrkung  haben  a).  Dahin  gehoͤrt  die
Uebergabe  durch  einen  Zweig  eines  Baums  b);  durch  einen ¬
  abgeschnittenen  Span  c)  oder  Splitter  (effestucatio);
und  die  Scotation  d).
a)  JOH.  GOTH.  SCHAUMBIIRG  de  traditione  symbolica.  Viteb.  1736.  C.
F.  DANNREUTER  de  trauslatione  iurium  symbolica.  Altorf  1748.  C.
U.  Grupens  teutsche  Alterthümer  zur  Erläue.  des  Sächsischen =
  und  Schwäbischen  Land=  und  Lehnrechts,  Cap.  1.  S.  1  f.
5)  Phil.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer