Volltext : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des allgemeinen deutschen Privatrechts

Erstes  Buch.  II.  Abschn.
174
§.  259.
Gerichtliche  Auflassung  bey  Veräusserung  der  Grundstücke
Die  wichtigste  Verschiedenheit  der  beweglichen  und  unbeweglichen ¬
  Guter  besteht  nach  deutschen  Rechten  darin,  daß
die  Veraͤusserung  der  letztern  unter  richterlicher  Autorität  geschehen ¬
  muß.  Die  Erklärung,  welche  der  bisherige  Eigenthuͤmer
deshalb  vor  Gericht  thut,  heißt  die  gerichtliche  Auflassung  a):
worauf  alsdann  der  Kaufbrief,  Festbrief  oder  Wehrbrief  ausgefertigt =
  oder  gerichtlich  bestaͤtigt  wird.  Der  eigentliche  Grund
hiervon  liegt  heutzutage  b)  darin,  daß  auf  allen  Grundstücken
onera  publica  haften;  oder  sie  stehen  gar  in  Lehnsverbindung; ¬
  weshalb  die  Veraͤusserung  derselben  nicht  ohne  Vorwissen ¬
  der  Obrigkeit  zu  gestatten  war.  Der  mehreren  Sicherheit ¬
  des  oͤffentlichen  Credits  wegen  hat  man  nach  den  besondern ¬
  Gesetzen  einiger  Lande  auch  schon  zu  Verschreibungen
unbeweglicher  Guͤter  gerichtliche  Bestaͤtigung  erfordert  c).
a)  Matthäus  Schlüter  Tractat  von  dem  Verlassungsrechte.
wie  solches  nicht  nur  in  Hamburg  und  Lubeck,  sondern  auch
in  Landen,  wo  Sachsenrecht  gilt,  eingeführt  worden.  Hamburg =
  1703.  Jo.  GoTFR.  BAUER  de  re  immobili  absque  resignatione
et  inuestitura  indiciali  vendita  et  tradita;  in  Opusculis  T.  I.  n.  24.
p.  277.  J.  Ch.  K.  Schröter  Abhandl.  rc.  B.  1.  S.  437.
6)  Nach  den  Rechten  des  Mittelalters  war  diese  gerichtliche  Auflassung =
  bey  allen  unbeweglichen  Gütern,  auch  ohne  Rücksicht  auf
öffentliche  Lasten,  schon  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  nothwendig. =
  Jo.  BuRC.  VERPOORTEN  de  innestitura  allodiorum,  eiusdemque ¬
  originibus,  vsu  et  auctoritate  praesente.  Cob.  1715.  Helmst.
1743.  HEINECCII  elem.  iuvis  germ.  Lib.  2.  §.  394.  396.  LEYSER
Sp.  446.  m.  1-3.  PUFENDORF  T.  I.  obs.  95  u.  T.  3.  obs.  80.  81.
e)  PUFENDORF  Tom.  3.  obs.  180.  Strubens  rechtl.  Bedenken.
Th.  1.  n.  19.  SCHOTT  instit.  iuris  Saxon.  p.  282.
§.  260.
Würkungen  davon.
Wenn  nach  diesen  Hauptabsichten  der  erforderlichen  gerichtlichen ¬
  Autoritaͤt  die  rechtlichen  Wirkungen  derselben  bestimmt ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer