Volltext : Crome, Heinrich Wilhelm: Ueber Ackerbau, Getreidehandel, Kornsperren und Landmagazine sowol in rechtlicher als national-oeconomistischer Hinsicht

2  Jahre

Haftpflicht.  —  Haftung.
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Im  Falle  der  Tötung  ist  der  Schadensersatz  (§§  1
und  2)  durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten  Heilung  sowie
des  Vermögensnachteils  zu  leisten,  den  der  Getötete  dadurch  erlitten ¬
  hat,  daß  während  der  Krankheit  seine  Erwerbsfähigkeit
aufgehoben  oder  gemindert  oder  eine  Vermehrung  seiner  Be1 ¬

dur
nisse  eingetreten  war.  Der  Ersatzpflichtige  hat  außerdem
die  Kosten  der  Beerdigung  demjenigen  zu  ersetzen,  dem  die
Verpflichtung  obliegt,  diese  Kosten  zu  tragen.
Stand  der  Getötete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem
Dritten  in  einem  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber ¬
  Kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig  war  oder  unterhaltspflichtig ¬
  werden  konnte,  und  ist  dem  Dritten  in  Folge  der
Tötung  das  Recht  auf  den  Unterhalt  entzogen,  so  hat  der
Ersatzpflichtige  dem  Dritten  insoweit  Schadensersatz  zu  leisten,
als  der  Getötete  während  der  mutmaßlichen  Dauer  seines  Lebens
zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen  sein  würde.
Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur  Zeit
der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch  nicht  geboren  war.
§  3  leg.  cit.
Im  Falle  einer  Körperverletzung
ist  der  Schadensersatz
§  1
und  2)  durch  Ersatz  der  Kosten  der  Heilung  sowie  des
Vermögensnachteils  zu  leisten,  den  der  Verletzte  dadurch  erleidet, ¬
  daß  in  Folge  der  Verletzung  zeitweise  oder  dauernd
seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben  oder  gemindert  oder  eine
Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  eingetreten  ist,
§  3  a  leg.  cit.
Die  Forderungen  auf  Schadensersatz  (§§  1  bis  3a)  verjähren ¬
  in  zwei  Jahren  von  dem  Unfall  an.  Gegen  denjenigen, ¬
  welchem  der  Getötete  Unterhalt  zu  gewähren  hatte
(§  3  Abs.  2),  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Tode.  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
über  die  Verjährung  [siehe  oben  sub  II  a  Verjährungsabschnitt
des  B.G.B.)
Anwendung.
§  8  leg.  cit.
Haftung  der  Aktionäre.
Die  Aktionäre  haften  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft, ¬
  soweit  sie  den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs  entgegen
Zahlungen  von  der  Gesellschaft  empfangen  haben.  Was  ein
            
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