2 Jahre
Haftpflicht. — Haftung.
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Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz (§§ 1
und 2) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie
des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten ¬
hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Be1 ¬
dur
nisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem
die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber ¬
Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig ¬
werden konnte, und ist dem Dritten in Folge der
Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der
Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten,
als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens
zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.
Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit
der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 3 leg. cit.
Im Falle einer Körperverletzung
ist der Schadensersatz
§ 1
und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des
Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, ¬
daß in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd
seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine
Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist,
§ 3 a leg. cit.
Die Forderungen auf Schadensersatz (§§ 1 bis 3a) verjähren ¬
in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, ¬
welchem der Getötete Unterhalt zu gewähren hatte
(§ 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im
Uebrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung [siehe oben sub II a Verjährungsabschnitt
des B.G.B.)
Anwendung.
§ 8 leg. cit.
Haftung der Aktionäre.
Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ¬
soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzbuchs entgegen
Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Was ein