Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

aataaaaRechtsnachfolge. -
  §.  64.  65.
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Der  Inhalt?  eines  Rechts  kann  ein  anderer  werden  entweder ¬
  in  quantitativer  oder  in  qualitativer  Beziehung.  In  quantitativer -
  Beziehung:  der  jetzige  Zustand  des  Rechts  unterscheidet  sich
von  dem  früheren  nur  durch  ein  Mehr  oder  Minder,  so  z.  B.  wenn
die  Sache,  an  welcher  Jemand  Eigenthumsrecht  hat,  durch  Anschwemmung ¬
  einen  Zuwachs  erhält,  wenn  der  Gläubiger  zum  Theil
befriedigt  wird.  In  qualitativer  Beziehung:  das  Recht  gewährt  jetzt
eine  andere  Art  der  rechtlichen  Herrschaft,  als  früher,  wie  z.  B.  das
Eigenthumsrecht  nach  seiner  Verletzung  (§.  43),  oder  es  ist,  wenn
auch  die  Art  der  rechtlichen  Herrschaft  unverändert  geblieben  ist,
doch  dasjenige,  was  kraft  derselben  verlangt  werden  kann,  ein
Anderes  geworden,  wie  sich  z.  B.  das  Forderungsrecht  auf  Leistung
einer  individuellen  Sache  dadurch,  daß  dessen  Erfüllung  dem  Schuldner ¬
  durch  seine  Schuld  unmöglich  wird,  in  ein  Forderungsrecht
auf  Geldentschädigung  verwandelt.  Dabei  findet  noch  der  Unterschied ¬
  statt,  daß  möglicherweise  das  Recht  nur  in  der  veränderten
Gestalt  fortexistirt,  wie  z.  B.  in  dem  zuletzt  genannten  Fall,
möglicherweise  aber  auch  die  neue  Gestaltung,  welche  es  angenommen ¬
  hat,  seinem  ursprünglichen  Bestande  keinen  Eintrag  thut,
wie  in  dem  zuerst  erwähnten  Beispiels.
§.  65.
In  Betreff  ihres  Subjectes1  erleiden  die  Rechte  eine  Aen
derung  dadurch,  daß  an  die  Stelle  des  bisherigen  Subjectes  ein
anderes  tritt.  Bei  obligatorischen  Rechten  kann  nicht  bloß  das  berechtigte, ¬
  sondern  auch  das  mit  der  Verbindlichkeit  behaftete  Subject
Z
wechseln.  Die  technische  Bezeichnung  für  dieses  Eintreten  eines
Subjectes  an  die  Stelle  eines  andern  ist  (Rechts=)  Nachfolge  (Succession); ¬
  das  neu  eintretende  Subject
ist  der  (Rechts=)  Nach2 ¬
  Vgl.  Savigny  III  S.  4.
2  Der  Eigenthümer  ist  deßwegen  nicht  weniger  Eigenthümer  mit  allen
im  Eigenthumsrechte  liegenden  Befugnissen,  weil  er  dadurch,  daß  eine  bestimmte ¬
  Person  ihm  seine  Sache  vorenthält,  einen  Anspruch  gegen  dieselbe
gewönnen  hat.  Dieser  Anspruch  ist  aber  nicht  sowohl  ein  neues  Recht,  als
das  alte  in  einer  neuen  Function  (die  intentio  der  actio  geht  nicht  auf  restitui ¬
  oportere,  sondern  auf  rem  actoris  esse).
1  Vgl.  Savigny  III  §.  105,  Wächter  II  §.  79.  80,  Unger  II  §.  74.  §.  65.
            
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