aataaaaRechtsnachfolge. -
§. 64. 65.
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Der Inhalt? eines Rechts kann ein anderer werden entweder ¬
in quantitativer oder in qualitativer Beziehung. In quantitativer -
Beziehung: der jetzige Zustand des Rechts unterscheidet sich
von dem früheren nur durch ein Mehr oder Minder, so z. B. wenn
die Sache, an welcher Jemand Eigenthumsrecht hat, durch Anschwemmung ¬
einen Zuwachs erhält, wenn der Gläubiger zum Theil
befriedigt wird. In qualitativer Beziehung: das Recht gewährt jetzt
eine andere Art der rechtlichen Herrschaft, als früher, wie z. B. das
Eigenthumsrecht nach seiner Verletzung (§. 43), oder es ist, wenn
auch die Art der rechtlichen Herrschaft unverändert geblieben ist,
doch dasjenige, was kraft derselben verlangt werden kann, ein
Anderes geworden, wie sich z. B. das Forderungsrecht auf Leistung
einer individuellen Sache dadurch, daß dessen Erfüllung dem Schuldner ¬
durch seine Schuld unmöglich wird, in ein Forderungsrecht
auf Geldentschädigung verwandelt. Dabei findet noch der Unterschied ¬
statt, daß möglicherweise das Recht nur in der veränderten
Gestalt fortexistirt, wie z. B. in dem zuletzt genannten Fall,
möglicherweise aber auch die neue Gestaltung, welche es angenommen ¬
hat, seinem ursprünglichen Bestande keinen Eintrag thut,
wie in dem zuerst erwähnten Beispiels.
§. 65.
In Betreff ihres Subjectes1 erleiden die Rechte eine Aen
derung dadurch, daß an die Stelle des bisherigen Subjectes ein
anderes tritt. Bei obligatorischen Rechten kann nicht bloß das berechtigte, ¬
sondern auch das mit der Verbindlichkeit behaftete Subject
Z
wechseln. Die technische Bezeichnung für dieses Eintreten eines
Subjectes an die Stelle eines andern ist (Rechts=) Nachfolge (Succession); ¬
das neu eintretende Subject
ist der (Rechts=) Nach2 ¬
Vgl. Savigny III S. 4.
2 Der Eigenthümer ist deßwegen nicht weniger Eigenthümer mit allen
im Eigenthumsrechte liegenden Befugnissen, weil er dadurch, daß eine bestimmte ¬
Person ihm seine Sache vorenthält, einen Anspruch gegen dieselbe
gewönnen hat. Dieser Anspruch ist aber nicht sowohl ein neues Recht, als
das alte in einer neuen Function (die intentio der actio geht nicht auf restitui ¬
oportere, sondern auf rem actoris esse).
1 Vgl. Savigny III §. 105, Wächter II §. 79. 80, Unger II §. 74. §. 65.