Volltext : Bernstein, Wilhelm: Allgemeine deutsche und allgemeine österreichische Wechselordnung

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Artikel  9.  Die  Wechselcession.
gemeinbürgerlichen  Rechtsnormen  auch  hinsichtlich  der  Eigenthumslegitimation  und  der  Eigenthumsklagen ¬
  maßgeblich  (vergl.  R.G.  33  S.  147).
§  1.  Vertragliche  Uebertragung.
1.  Zulässigkeit.  Die  gewöhnliche  vertragsmäßige  Forderungsübertragung  durch  Cession  ist  füWechselforderungen ¬
  weder  begrifflich,  noch  gesetzlich  ausgeschlossen  (Motive  XXXV  O.A.G.
München  b.  Seuffert  32  Nr.  24;  O.Tr.  22  S.  409,  43  S.  268  u.  b.  Striethorst  46  S.  47:
O.H.G.  11  S.  252;  R.G.  3  S.  329,  26  S.  99  ff.;  O.G.H.  b.  Peitler  Nr.  222;  bei
Czelechowsky  Nr.  153,  282).')
Theilcessionen  sind  zulässig  (vergl.  O.A.G.  Wiesbaden  b.  Seuffert  20  Nr.  29)
sofern  der  Theilcessionar  den  Besitz  der  Urkunde  ausübt  (für  Zulässigkeit  der  Theilcession  ohne
Besitzübertragung  des  Wechselpapiers  O.Tr.  43  S.  272  f.).  Theilcessionen  unter  Benutzung
bloßer  Wechselkopien  übertragen  kein  Gläubigerrecht.  Die  Eigenthumslegitimation  knüpft  sich
an  die  Inhaberschaft  des  Originalwechsels  (Art.  36),  und  gegen  Vorlegung  der  Kopie  ist
Schuldner  nicht  zahlungspflichtig.
Mit  den  bei  Solidarverbindlichkeiten  sonst  geltenden  Maßgaben  kann  eines  von  mehreren ¬
  aus  dem  Wechsel  zustehenden  Rechten  Gegenstand  der  Abtretung  sein,  so  der
Sonderanspruch  gegen  den  Acceptanten  oder  gegen  einen  der  Regreßschuldner.  In  der  Cession
des  Anspruchs  gegen  einen  Wechselschuldner  liegt  nicht  ohne  Weiteres  die  Uebertragung  des
Rechts  gegen  die  anderen  (O.H.G.  9  S.  64).
2.  Die  Form  der  Wechselcession  hat  von  den  gemeinen  Grundsätzen  im  Ganzen  nichts  Abweichendes. ¬
  Sie  kann  auf  dem  Wechsel  und  außerhalb  desselben  statthaben  (O.H.G.  11  S.  252,
vergl.  auch  25  S.  341.  Die  Cession  außerhalb  der  Wechselurkunde  findet  Skonietzki  b.  Gruchot  29
S.  235  bedenklich).  Es  bedarf  der  Schriftform  nicht,  soweit  das  gemeinbürgerliche  Recht  davon
absieht.2)  Jedenfalls  fordert  die  Verknüpfung  der  Wechselforderung  mit  dem  Papier  die  Ausantwortung ¬
  der  Urkunde  zur  Vollendung  des  Eigenthumsübergangs  (Striethorst  46,
S.  49;  O.H.G.  11  S.  253;  vergl.  auch  O.A.G.  Wiesbaden  b.  Seuffert  20  Nr.  29  u.  R.G.  3
S.  330;  abweichend  O.A.G.  Lübeck  b.  Seuffert  23  Nr.  280).  Ohne  Besitzerlangung  der  Urkunde ¬
  hat  der  Cessionar  nur  einen  Anspruch  gegen  den  Cedenten  auf  Ausantwortung  des
Wechsels  —  und  nach  Preußischem  Recht  vor  einem  späteren  bösgläubigen  Cessionar  den  Vorrang,
auch  wenn  letzterer  den  Besitz  der  Urkunde  erlangt  hat  (§  25  A.L.R.  I,  10;  O.H.G.  11
S.  254  f.),  —  nicht  aber  einen  Anspruch  gegen  den  Wechselschuldner  auf  Zahlung  der  Schuld.
Da  der  Cedent  bis  zur  Uebergabe  des  Wechsels  Eigenthümer  der  Wechselforderung  bleibt,  so
ist  er  bis  dahin  auch  zur  Einforderung  der  Wechselsumme  legitimirt.  Darin  kann  eine  Cessionsanzeige ¬
  an  Schuldner  nichts  ändern,  die  eben  nur  bei  abgeschlossener  Cession  entsprechende
Wirkung  übt.  Gegentheiliger  Auffassung  ist  das  Reichsgericht  (R.G.  26  S.  99  ff.),  dem  sich
Staub  S.  41  §  9  u.  Lehmann  in  Iherings  Jahrb.  34  S.  431  anschließen.  Wenn  der
Cedent  trotz  der  Cessionsanzeige  klagt  und  den  Wechsel  vorweist,  kann  freilich  der  Schuldner
meist  nicht  wissen,  ob  nicht  der  Wechsel  dem  Cessionar  schon  ausgeliefert  war.  Sind  hierübe
Zweifel  vorhanden,  so  ist  indessen  damit  die  Person  des  Berechtigten  zweifelhaft,  und  hat
Schuldner  das  Mittel,  sich  durch  Hinterlegung  des  Wechselbetrages  von  der  Schuld  zu  befreien.
Für  das  Preußische  Recht  sind  aus  §  25  A.L.R.  I,  10*)  nicht  mit  dem  Reichsgericht  gegen*) ¬
  Begrifflich  müssen  alle  diejenigen  Wechseltheorien,  nach  denen  der  Wechsel  eine  Werthsache
darstellt,  zur  Verneinung  der  Cessionsmöglichkeit  führen.  Zu  diesem  Schluß  gelangt  auch  Siebenhaar ¬
  i.  Archiv  16  S.  152  u.  Kosmann  b.  Gruchot  2  S.  200  ff.).
2)  Blaschke  S.  148  fordert  für  das  Oesterreichische  Recht  zu  Unrecht  die  Schriftform.  Aus
§  427  Oesterr.  B.G.B.,  der  für  die  Uebergabe  der  Schuldforderung  die  Ausantwortung  der  Urkunden
fordert,  durch  die  das  Eigenthum  dargethan  wird,  läßt  sich  nicht  der  Schluß  ziehen,  daß  hierzu  nur
eine  zu  errichtende  Cessionsurkunde  tauglich  sei.  Der  §  427  handelt  nur  von  den  bereits  vorhandenen, ¬
  nicht  von  zu  errichtenden  Urkunden.
„Auch  der,  welcher  zur  Zeit  der  Uebergabe
den  früher  entstandenen  Titel  eines
Anderen  weiß,  kann  zum  Nachtheile  desselben  die  früher  erhaltene  .  .  ..  Uebergabe  nicht  vorschützen.
            
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