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Artikel 9. Die Wechselcession.
gemeinbürgerlichen Rechtsnormen auch hinsichtlich der Eigenthumslegitimation und der Eigenthumsklagen ¬
maßgeblich (vergl. R.G. 33 S. 147).
§ 1. Vertragliche Uebertragung.
1. Zulässigkeit. Die gewöhnliche vertragsmäßige Forderungsübertragung durch Cession ist füWechselforderungen ¬
weder begrifflich, noch gesetzlich ausgeschlossen (Motive XXXV O.A.G.
München b. Seuffert 32 Nr. 24; O.Tr. 22 S. 409, 43 S. 268 u. b. Striethorst 46 S. 47:
O.H.G. 11 S. 252; R.G. 3 S. 329, 26 S. 99 ff.; O.G.H. b. Peitler Nr. 222; bei
Czelechowsky Nr. 153, 282).')
Theilcessionen sind zulässig (vergl. O.A.G. Wiesbaden b. Seuffert 20 Nr. 29)
sofern der Theilcessionar den Besitz der Urkunde ausübt (für Zulässigkeit der Theilcession ohne
Besitzübertragung des Wechselpapiers O.Tr. 43 S. 272 f.). Theilcessionen unter Benutzung
bloßer Wechselkopien übertragen kein Gläubigerrecht. Die Eigenthumslegitimation knüpft sich
an die Inhaberschaft des Originalwechsels (Art. 36), und gegen Vorlegung der Kopie ist
Schuldner nicht zahlungspflichtig.
Mit den bei Solidarverbindlichkeiten sonst geltenden Maßgaben kann eines von mehreren ¬
aus dem Wechsel zustehenden Rechten Gegenstand der Abtretung sein, so der
Sonderanspruch gegen den Acceptanten oder gegen einen der Regreßschuldner. In der Cession
des Anspruchs gegen einen Wechselschuldner liegt nicht ohne Weiteres die Uebertragung des
Rechts gegen die anderen (O.H.G. 9 S. 64).
2. Die Form der Wechselcession hat von den gemeinen Grundsätzen im Ganzen nichts Abweichendes. ¬
Sie kann auf dem Wechsel und außerhalb desselben statthaben (O.H.G. 11 S. 252,
vergl. auch 25 S. 341. Die Cession außerhalb der Wechselurkunde findet Skonietzki b. Gruchot 29
S. 235 bedenklich). Es bedarf der Schriftform nicht, soweit das gemeinbürgerliche Recht davon
absieht.2) Jedenfalls fordert die Verknüpfung der Wechselforderung mit dem Papier die Ausantwortung ¬
der Urkunde zur Vollendung des Eigenthumsübergangs (Striethorst 46,
S. 49; O.H.G. 11 S. 253; vergl. auch O.A.G. Wiesbaden b. Seuffert 20 Nr. 29 u. R.G. 3
S. 330; abweichend O.A.G. Lübeck b. Seuffert 23 Nr. 280). Ohne Besitzerlangung der Urkunde ¬
hat der Cessionar nur einen Anspruch gegen den Cedenten auf Ausantwortung des
Wechsels — und nach Preußischem Recht vor einem späteren bösgläubigen Cessionar den Vorrang,
auch wenn letzterer den Besitz der Urkunde erlangt hat (§ 25 A.L.R. I, 10; O.H.G. 11
S. 254 f.), — nicht aber einen Anspruch gegen den Wechselschuldner auf Zahlung der Schuld.
Da der Cedent bis zur Uebergabe des Wechsels Eigenthümer der Wechselforderung bleibt, so
ist er bis dahin auch zur Einforderung der Wechselsumme legitimirt. Darin kann eine Cessionsanzeige ¬
an Schuldner nichts ändern, die eben nur bei abgeschlossener Cession entsprechende
Wirkung übt. Gegentheiliger Auffassung ist das Reichsgericht (R.G. 26 S. 99 ff.), dem sich
Staub S. 41 § 9 u. Lehmann in Iherings Jahrb. 34 S. 431 anschließen. Wenn der
Cedent trotz der Cessionsanzeige klagt und den Wechsel vorweist, kann freilich der Schuldner
meist nicht wissen, ob nicht der Wechsel dem Cessionar schon ausgeliefert war. Sind hierübe
Zweifel vorhanden, so ist indessen damit die Person des Berechtigten zweifelhaft, und hat
Schuldner das Mittel, sich durch Hinterlegung des Wechselbetrages von der Schuld zu befreien.
Für das Preußische Recht sind aus § 25 A.L.R. I, 10*) nicht mit dem Reichsgericht gegen*) ¬
Begrifflich müssen alle diejenigen Wechseltheorien, nach denen der Wechsel eine Werthsache
darstellt, zur Verneinung der Cessionsmöglichkeit führen. Zu diesem Schluß gelangt auch Siebenhaar ¬
i. Archiv 16 S. 152 u. Kosmann b. Gruchot 2 S. 200 ff.).
2) Blaschke S. 148 fordert für das Oesterreichische Recht zu Unrecht die Schriftform. Aus
§ 427 Oesterr. B.G.B., der für die Uebergabe der Schuldforderung die Ausantwortung der Urkunden
fordert, durch die das Eigenthum dargethan wird, läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß hierzu nur
eine zu errichtende Cessionsurkunde tauglich sei. Der § 427 handelt nur von den bereits vorhandenen, ¬
nicht von zu errichtenden Urkunden.
„Auch der, welcher zur Zeit der Uebergabe
den früher entstandenen Titel eines
Anderen weiß, kann zum Nachtheile desselben die früher erhaltene . . .. Uebergabe nicht vorschützen.