— 220 —
von diesen sämmtlichen Gerichtshöfen zweyter Jnstanz
5087 Civilrechtsstreite durch Entscheidungen in der Hauptsache, =
1435 durch einfache Decrete und 134 durch Vergleiche =
erlediget.
Die oberste Jnstanz für alle Gerichte in den sieben
Kreisen diesseits des Rheins ist das Oberappellationsgericht =
des Königreiches. — Die Anzahl der an dasselbe ¬
in den drey ersten Quartalen des Jahres 1818
gebrachten Berufungen, Erläuterungs= und Restitutionsgesuche =
beläuft sich auf 1162, davon wurden 937 durch
Erkenntnisse abgethan, wovon 618 die Urtheile der untern =
Instanzen gänzlich, 118 theilweise bestätigten, 170
—
Seit der
gänzlich abänderten und 31 aufhoben.
Beschränkung der Berufungen durch das Gesetz vom
22. July 1819 hat sich die Anzahl derselben bedeutend
4
verminder!.
Gerichte zweyter
Die Berufungen an sämmtliche
Jnstanz mögen sich im Durchschnitte jährlich auf ohngefähr =
6000 und jene an das Oberappellationsgericht auf
ohngefähr 800 belaufen.
11
Zu Vertretung bey den Gerichten sind Advocaten
Js
bestellt. —
Jyre Anzahl belief sich im Jahre 1813
auf 401, im Jahre 18½3 auf 416 und im Jahre 18
auf 386. —
Mehrere Verordnungen (die Gerichtsordnung von
1753, die Advocatenordnung von 1769, die Hofrathsordnung =
von 1779, die Verordnung vom 16. August
J.
1779, 27. Juny 1808, 28. Febr. 1812, 23. März
1813, 24. März 1816, 22. July 1816) gehen dahin,
die Zahl der Advocaten besonders auf dem Lande zu vermindern, =
durch Begründung einer Advocaten-, Wittwenund ¬
Waisenanstalt, deren Fonds im Jahr 1835 auf
165,721 fl. 464 kr. betragen hat, und deren Einkommen
(19,105 fl. 51 kr.) zur Unterstützung von 85 Wittwen
und 122 Waisen dient, so wie durch Festsetzung der Advocatentaxen =
auf einer Seite für die Subsistenz der Advocaten =
und ihrer Familien zu sorgen; auf der anderen
Seite die Unterthanen gegen übermäßige Forderungen zu
..