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Er wird angewendet nach den Gesetzen vom
tirt.
9ten Vendemiaire VI. und 13. Brumaire VII. und nach
der königlichen Verordnung vom 30. Oct. 1817. Der
Stempel ist dort entweder 1) der Dimensionsstempel, ¬
der sich nach der Größe des Papieres richtet, wovon =
es drey Formate giebt, nämlich das kleine mit dem
Stempel zu 7 resp. 14 kr., das mittlere mit dem Stempel =
zu 21 kr. und das große mit dem Stempel zu 28 resp.
42 kr., oder 2) der verhältnißmäßige (Gradations=) ¬
Stempel, welcher sich nach dem Verhältnisse
der auf dem Papiere auszudrückenden Summe richtet
und zwar zu 15 kr. für Urkunden, welche einen Werth
bis auf 500 fl. ausdrücken und 15 kr. für jede weitere 500 fl.
Der Dimensionsstempel ist schwarz, der Gradationsstempel =
trocken aufgedrückt. Bey dem ersteren ist die
Zahl der Zeilen, welche auf einer Seite und die Zahl
der Sylben, welche auf einer Zeile stehen dürfen, gesetzlich ¬
beschränkt.
Den Tarif enthält die Beylage Nro. XCII. Durch
die Ver
ordnung vom 30. Oct. 1817 ist der deutsche
Münzfuß auf den Tarif angewendet worden, aber mit
Abrundung in höhere Summen. Man darf, wo der
Stempel zu gebrauchen ist, nur auf Stempelpapier schreiben. =
Auch die im Auslande gefertigten Urkunden und
Schriften müssen, bevor im Rheinkreise von denselben
gerichtlich oder aussergerichtlich Gebrauch gemacht wird
gegen Entrichtung der gesetzlichen Stempelgebühr bey einem =
königlichen Rentamte für Stempel visirt werden.
Nur ausdrückliche Stempelbefreyungen finden statt und
deren sind sehr wenige; einige sind erst durch neuere Verordnungen =
unter der bayerischen Regierung zu Gunsten ¬
der Gemeinden und Stiftungen wie z. B. durch die
Verordnung vom 16. May 1825 und das Rescript vom
5. Febr. 1826 eingetreten.
Der Ertrag der Stempelgefälle im ganzen Königreiche =
ist nach dem vierjährigen Durchschnitte etwas über
612000 fl.; davon jener der Stempelgefälle im Rheinkreise =
allein 124,000 fl.