Volltext : ¬Die Finanzverwaltung, Rechtspflege und die Kriegsanstalten des Königsreichs Bayern (30)

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Er  wird  angewendet  nach  den  Gesetzen  vom
tirt.
9ten  Vendemiaire  VI.  und  13.  Brumaire  VII.  und  nach
der  königlichen  Verordnung  vom  30.  Oct.  1817.  Der
Stempel  ist  dort  entweder  1)  der  Dimensionsstempel, ¬
  der  sich  nach  der  Größe  des  Papieres  richtet,  wovon =
  es  drey  Formate  giebt,  nämlich  das  kleine  mit  dem
Stempel  zu  7  resp.  14  kr.,  das  mittlere  mit  dem  Stempel =
  zu  21  kr.  und  das  große  mit  dem  Stempel  zu  28  resp.
42  kr.,  oder  2)  der  verhältnißmäßige  (Gradations=) ¬
  Stempel,  welcher  sich  nach  dem  Verhältnisse
der  auf  dem  Papiere  auszudrückenden  Summe  richtet
und  zwar  zu  15  kr.  für  Urkunden,  welche  einen  Werth
bis  auf  500  fl.  ausdrücken  und  15  kr.  für  jede  weitere  500  fl.
Der  Dimensionsstempel  ist  schwarz,  der  Gradationsstempel =
  trocken  aufgedrückt.  Bey  dem  ersteren  ist  die
Zahl  der  Zeilen,  welche  auf  einer  Seite  und  die  Zahl
der  Sylben,  welche  auf  einer  Zeile  stehen  dürfen,  gesetzlich ¬
  beschränkt.
Den  Tarif  enthält  die  Beylage  Nro.  XCII.  Durch
die  Ver
ordnung  vom  30.  Oct.  1817  ist  der  deutsche
Münzfuß  auf  den  Tarif  angewendet  worden,  aber  mit
Abrundung  in  höhere  Summen.  Man  darf,  wo  der
Stempel  zu  gebrauchen  ist,  nur  auf  Stempelpapier  schreiben. =
  Auch  die  im  Auslande  gefertigten  Urkunden  und
Schriften  müssen,  bevor  im  Rheinkreise  von  denselben
gerichtlich  oder  aussergerichtlich  Gebrauch  gemacht  wird
gegen  Entrichtung  der  gesetzlichen  Stempelgebühr  bey  einem =
  königlichen  Rentamte  für  Stempel  visirt  werden.
Nur  ausdrückliche  Stempelbefreyungen  finden  statt  und
deren  sind  sehr  wenige;  einige  sind  erst  durch  neuere  Verordnungen =
  unter  der  bayerischen  Regierung  zu  Gunsten ¬
  der  Gemeinden  und  Stiftungen  wie  z.  B.  durch  die
Verordnung  vom  16.  May  1825  und  das  Rescript  vom
5.  Febr.  1826  eingetreten.
Der  Ertrag  der  Stempelgefälle  im  ganzen  Königreiche =
  ist  nach  dem  vierjährigen  Durchschnitte  etwas  über
612000  fl.;  davon  jener  der  Stempelgefälle  im  Rheinkreise =
  allein  124,000  fl.
            
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