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thum, welches durch dieselben berührt wird, nicht beschädigt, oder der
Schade, wo ein solcher unvermeidlich ist, vollständig vergütet werde.
Dahin zielt auch die Vorschrift in §. 20 der Ausführungsverordnung
vom 3. Juli 1835, nach welcher vorübergehende Schäden, welche während ¬
des Baues einer Eisenbahn den anstoßenden Grundstücken zugefügt
werden, vergütet werden sollen. Gilt dies von vorübergehenden Schäden, ¬
so muß es aus gleichem Grunde auf fortdauernde angewendet werden, ¬
welche der Betrieb verursacht; über diese enthält das Gesetz nur
darum keine besondere Bestimmung, weil man damals die Erfahrungen
noch nicht gemacht hatte, welche seitdem gemacht worden sind. Diese
Rechtsansicht ist auch der Billigkeit gemäß, welche verlangt, daß Eisenbahnen, ¬
als neue gewerbliche und gewinnbringende Unternehnungen, dem
Privateigenthum anderer Personen wenigstens keinen positiven Schaden
zufügen dürfen.
Die Inhaber der Eisenbahnen selbst verlangen mit Recht, über
die Grenzen ihres expropriirten Grund und Bodens hinaus, Beschränkungen ¬
der Freiheit des Eigenthums, wo es sich um die Sicherheit der
Bahn handelt, und so kann z. B., wie dieser Fall schon vorgekommen
ist, der Besitzer eines unterirdischen Braun= und Steinkohlenlagers, welcher ¬
mit dem Abbau desselben einer Eisenbahn zu nahe kommt, genothigt ¬
werden, dasselbe bis auf eine gewisse Entfernung unverletzt stehen
zu lassen, damit die Fundamente der Bahn nicht gefährdet werden.
Wenn nun Kläger gegen die Nachtheile, welche durch das Befahren der
sächsisch=böhmischen Eisenbahn wegen der damit verbundenen Erschütterung ¬
seinem Hause angeblich zugefügt werden, rechtlichen Schutz sucht,
so kann er zwar deshalb das Befahren selbst nicht hindern, wohl aber
Vergütung der erlittenen Beschädigungen verlangen.
No. V.
Die an dem E.=Flusse liegende Wiese des Klägers war bei der
großen Ueberschwemmung im Spätjahr 1824 unter anderm dadurch
stark beschädigt worden, daß das aus den herrschaftlichen Holzgründen
zu V. und B. von dem Strom fortgerissene Holz auf jene Wiese geschwemmt ¬
wurde. Die Staatsfinanzverwaltung weigerte sich, diesen
unmittelbar durch die Gewalt des Wassers zugefügten Schaden zu ersetzen. ¬
Es hatte auch die von dem Wiesenbesitzer erhobene Entschädigungsklage ¬
keinen Erfolg.
Vorzüglich kommt hierbei in Betracht
Fr. 9 §. 1 de damno (39, 2), vgl. mit §. 3 desselben Fragments
und Fr. 8 de incendio (47, 9)
Die Entscheidungen in §. 1 und 3 des angeführten Fr. 9 sind
offenbar verschieden. Denn nach dem ersteren können die Eigenthümer