Inhaltsverzeichnis : Darstellung der bestehenden Gerichtsverfassung in dem preussischen Staate (10)

—  647
thum,  welches  durch  dieselben  berührt  wird,  nicht  beschädigt,  oder  der
Schade,  wo  ein  solcher  unvermeidlich  ist,  vollständig  vergütet  werde.
Dahin  zielt  auch  die  Vorschrift  in  §.  20  der  Ausführungsverordnung
vom  3.  Juli  1835,  nach  welcher  vorübergehende  Schäden,  welche  während ¬
  des  Baues  einer  Eisenbahn  den  anstoßenden  Grundstücken  zugefügt
werden,  vergütet  werden  sollen.  Gilt  dies  von  vorübergehenden  Schäden, ¬
  so  muß  es  aus  gleichem  Grunde  auf  fortdauernde  angewendet  werden, ¬
  welche  der  Betrieb  verursacht;  über  diese  enthält  das  Gesetz  nur
darum  keine  besondere  Bestimmung,  weil  man  damals  die  Erfahrungen
noch  nicht  gemacht  hatte,  welche  seitdem  gemacht  worden  sind.  Diese
Rechtsansicht  ist  auch  der  Billigkeit  gemäß,  welche  verlangt,  daß  Eisenbahnen, ¬
  als  neue  gewerbliche  und  gewinnbringende  Unternehnungen,  dem
Privateigenthum  anderer  Personen  wenigstens  keinen  positiven  Schaden
zufügen  dürfen.
Die  Inhaber  der  Eisenbahnen  selbst  verlangen  mit  Recht,  über
die  Grenzen  ihres  expropriirten  Grund  und  Bodens  hinaus,  Beschränkungen ¬
  der  Freiheit  des  Eigenthums,  wo  es  sich  um  die  Sicherheit  der
Bahn  handelt,  und  so  kann  z.  B.,  wie  dieser  Fall  schon  vorgekommen
ist,  der  Besitzer  eines  unterirdischen  Braun=  und  Steinkohlenlagers,  welcher ¬
  mit  dem  Abbau  desselben  einer  Eisenbahn  zu  nahe  kommt,  genothigt ¬
  werden,  dasselbe  bis  auf  eine  gewisse  Entfernung  unverletzt  stehen
zu  lassen,  damit  die  Fundamente  der  Bahn  nicht  gefährdet  werden.
Wenn  nun  Kläger  gegen  die  Nachtheile,  welche  durch  das  Befahren  der
sächsisch=böhmischen  Eisenbahn  wegen  der  damit  verbundenen  Erschütterung ¬
  seinem  Hause  angeblich  zugefügt  werden,  rechtlichen  Schutz  sucht,
so  kann  er  zwar  deshalb  das  Befahren  selbst  nicht  hindern,  wohl  aber
Vergütung  der  erlittenen  Beschädigungen  verlangen.
No.  V.
Die  an  dem  E.=Flusse  liegende  Wiese  des  Klägers  war  bei  der
großen  Ueberschwemmung  im  Spätjahr  1824  unter  anderm  dadurch
stark  beschädigt  worden,  daß  das  aus  den  herrschaftlichen  Holzgründen
zu  V.  und  B.  von  dem  Strom  fortgerissene  Holz  auf  jene  Wiese  geschwemmt ¬
  wurde.  Die  Staatsfinanzverwaltung  weigerte  sich,  diesen
unmittelbar  durch  die  Gewalt  des  Wassers  zugefügten  Schaden  zu  ersetzen. ¬
  Es  hatte  auch  die  von  dem  Wiesenbesitzer  erhobene  Entschädigungsklage ¬
  keinen  Erfolg.
Vorzüglich  kommt  hierbei  in  Betracht
Fr.  9  §.  1  de  damno  (39,  2),  vgl.  mit  §.  3  desselben  Fragments
und  Fr.  8  de  incendio  (47,  9)
Die  Entscheidungen  in  §.  1  und  3  des  angeführten  Fr.  9  sind
offenbar  verschieden.  Denn  nach  dem  ersteren  können  die  Eigenthümer
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer