Volltext : Ortloff, Johann Andreas: Corpus iuris opificiarii, oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker

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H.  Die  Berechnung  hieruͤber  zu  fuͤhren,  werden  unterschiedliche ¬
  Deputirte  von  der  Armencommission  auch  andere
Rathsverwandte,  Gemeindsvorsteher  und  wohldenkende  Bürger, =
  unentgeldlich  gern  uͤbernehmen,  und  wird  solche  dadurch
erleichtert  werden,  wenn  zwey  gleschlautende  Büchelchen  zwischen =
  den  Deputirten  und  dem  verarmten  Handwerksmann  gehalten =
  werden.
I.  Solte  ein  oder  der  andere  Gutthaͤter  zu  diesem
nenschenfreundlichen  Jnstitute  selbst  die  Berechnung  mit
seinem  Schuldner  dieserhalben  fuͤhren  wollen,  so  ist  solches
demselben  ebenfalls  zu  gestatten;  jedoch,  daß  er  bey  der
Armencommission  jeden  Vorschuß  sammt  seinen  Schuldner  anzeigen =
  muß,  wofern  er  bey  vorkommenden  Falle  des  Concurses
sich  des  gestatteten  Prioritätsrechts  in  der  4ten  Classe  erfreuen
will.
In  welchem  Handwerke  oder  Gewerbe  mit  dergleichen
Vorschuß  zu  helfen  sey,  wird  Unserer  gnädigst  angeordneten
Landesarmencommission  lediglich,  auch  Jeden  uͤberlassen,  in
vorkommenden  zweifelhaften  Faͤllen  sich  auch  dieserhalben  gröfere ¬
  Sicherheit  zu  schaffen,  als  welche  durch  bewirkende  Anzeige ¬
  bey  jedes  Schuldners  Amtsobrigkeit,  oder  auf  andere
schickliche  Weise  geschehen  kann
Wir  befehlen  daher  gnaͤdigst,  daß  Unsere  gegenwaͤrtige
Verordnung  zum  oͤffentlichen  Drucke  gebracht,  und  gehoͤriger
Orten  publiciret,  auch  nach  dessen  Buchstaͤblichem  Inhalte
unabänderlich  verfahren  werde,  wobey  Wir  auch  alles  dasjenige, ¬
  was  in  jedes  Handwerks  Zunftartikeln  enthalten,  und
nicht  durch  gegenwaͤrtige  Verordnung  abgeaͤndert,  vermehrt
oder  gemindert  ist,  nochmahl  auf  das  kraͤftigste  bestaͤttigen,
und  obgleich  diese  Unsere  Landesfürstliche  Verordnung  vorzüglich =
  für  die  Handwerke  Unserer  Residenzstadt  abgefaßt  istso ¬
  sind  doch  alle  diese  Verbesserungen  der  Handwerke  und  bey
den  Landzuͤuften  anschlagende  Vortheile,  auch  auf  den  Landeszuͤnften, ¬
  in  wie  weit  sie  immer  sich  anwenden  lassen,  zu
verbreiten,  und  wird  ein  jedes  Landstadtschultheisen-  oder
Ober=  und  Amt  andurch  ernstlich  angewiesen,  hiernach,  sowie ¬

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