—
327
H. Die Berechnung hieruͤber zu fuͤhren, werden unterschiedliche ¬
Deputirte von der Armencommission auch andere
Rathsverwandte, Gemeindsvorsteher und wohldenkende Bürger, =
unentgeldlich gern uͤbernehmen, und wird solche dadurch
erleichtert werden, wenn zwey gleschlautende Büchelchen zwischen =
den Deputirten und dem verarmten Handwerksmann gehalten =
werden.
I. Solte ein oder der andere Gutthaͤter zu diesem
nenschenfreundlichen Jnstitute selbst die Berechnung mit
seinem Schuldner dieserhalben fuͤhren wollen, so ist solches
demselben ebenfalls zu gestatten; jedoch, daß er bey der
Armencommission jeden Vorschuß sammt seinen Schuldner anzeigen =
muß, wofern er bey vorkommenden Falle des Concurses
sich des gestatteten Prioritätsrechts in der 4ten Classe erfreuen
will.
In welchem Handwerke oder Gewerbe mit dergleichen
Vorschuß zu helfen sey, wird Unserer gnädigst angeordneten
Landesarmencommission lediglich, auch Jeden uͤberlassen, in
vorkommenden zweifelhaften Faͤllen sich auch dieserhalben gröfere ¬
Sicherheit zu schaffen, als welche durch bewirkende Anzeige ¬
bey jedes Schuldners Amtsobrigkeit, oder auf andere
schickliche Weise geschehen kann
Wir befehlen daher gnaͤdigst, daß Unsere gegenwaͤrtige
Verordnung zum oͤffentlichen Drucke gebracht, und gehoͤriger
Orten publiciret, auch nach dessen Buchstaͤblichem Inhalte
unabänderlich verfahren werde, wobey Wir auch alles dasjenige, ¬
was in jedes Handwerks Zunftartikeln enthalten, und
nicht durch gegenwaͤrtige Verordnung abgeaͤndert, vermehrt
oder gemindert ist, nochmahl auf das kraͤftigste bestaͤttigen,
und obgleich diese Unsere Landesfürstliche Verordnung vorzüglich =
für die Handwerke Unserer Residenzstadt abgefaßt istso ¬
sind doch alle diese Verbesserungen der Handwerke und bey
den Landzuͤuften anschlagende Vortheile, auch auf den Landeszuͤnften, ¬
in wie weit sie immer sich anwenden lassen, zu
verbreiten, und wird ein jedes Landstadtschultheisen- oder
Ober= und Amt andurch ernstlich angewiesen, hiernach, sowie ¬
X 5