Volltext : Ortloff, Johann Andreas: Corpus iuris opificiarii, oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker

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konnen  10,  20,  30  bis  60  fl.  höchstens  vorgeschossen
werden,  um  rohe  Materiallen  anzukaufen,  mit  der  Bedingniß, =
  daß  sie  nach  der  bestimmten  und  versprochenn
Zeit  den  Vorschuß  entweder  mit  baarem  Gelde  oder  wiHinterlegung =
  verfertigter  Arbeit,  als  welche  bey  Auszahlung =
  des  Vorschusses  auch  im  Preise  angesetzet  werden
kann,  nebst  Jnteresse  zu  5  pro  Cent  pro  Rata  tempo
ris  zurückzahlen.  Auf  diesen  Fall  kann  ihnen
D.  Hinwieder  ein  neuer  Vorschuß  zukommen:  in
widrigen  Falle  aber  soll  der  Vorschuß  sogleich  sträcklich
herausgetrieben,  und  der  sein  Wort  nicht  haltende  Handwerksmann ¬
  allenfalls  angehalten  werden,  daß  er  den  Vorschuß, ¬
  auch  noͤthigen  Falls  im  Arbeitshause,  abverdienen
müsse.
E.  Da  dergleichen  geringe  Vorschuͤsse  an  verarnte
Meister  selbst  zum  Besten  ihrer  uͤbrigen  Creditoren  gereichen, ¬
  indem  dadurch  der  gemeine  Schuldner  in  Arbeit
und  Verdienst  gesetzt  ist,  somit  sich  wieder  erhohlen  kann;
so  ertheilen  Wir  aus  landesherrlicher  Fürstlicher  Gewalt
dieser  Vorschußcasse  das  Prioritätsrecht  vor  allen  chirographarischen =
  Glaͤubigern  nach  Unserer  ergangenen  gnaͤdigsten ¬
  Concursverordnung  in  der  Classe  wessen  sich  bey  entstehendem =
  Concurse  die  Vorschußcasse  und  Jeder,  der  zu
diesem  guten  Jastitute  Gelder  vorschiessen  will,  zu  erfreuen
hat;  wie  Wir  dann  auch
F.  Diese  vorgeschossene  Gelder  von  allem  Arreste  und
dergleichen  frey  sprechen,  und  im  weiteren  verordnen,  daß
G  Gleichwie  ab  Seiten  der  zur  Vorschnßcasse  deputirten =
  Commissarien  genau  darauf  gesehen  werden  soll,  daß
der  Vorschuß  nicht  anderst  als  zu  Anschaffung  roher  Materialsen =
  verwendet  werde,  also  auch  jeder  manniglich  bey  Strafe
und  Verlust  des  Kaufgeldes  und  darauf  bezahlten  Vorschusses
verboten  seyn  soll,  einem  Meister  die  rohen  Materialien,  welche =
  er  selbst  verarbeiten  kann,  kaͤuflich  oder  Pfandweis  abzunehmen. ¬

H.  Die
            
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