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konnen 10, 20, 30 bis 60 fl. höchstens vorgeschossen
werden, um rohe Materiallen anzukaufen, mit der Bedingniß, =
daß sie nach der bestimmten und versprochenn
Zeit den Vorschuß entweder mit baarem Gelde oder wiHinterlegung =
verfertigter Arbeit, als welche bey Auszahlung =
des Vorschusses auch im Preise angesetzet werden
kann, nebst Jnteresse zu 5 pro Cent pro Rata tempo
ris zurückzahlen. Auf diesen Fall kann ihnen
D. Hinwieder ein neuer Vorschuß zukommen: in
widrigen Falle aber soll der Vorschuß sogleich sträcklich
herausgetrieben, und der sein Wort nicht haltende Handwerksmann ¬
allenfalls angehalten werden, daß er den Vorschuß, ¬
auch noͤthigen Falls im Arbeitshause, abverdienen
müsse.
E. Da dergleichen geringe Vorschuͤsse an verarnte
Meister selbst zum Besten ihrer uͤbrigen Creditoren gereichen, ¬
indem dadurch der gemeine Schuldner in Arbeit
und Verdienst gesetzt ist, somit sich wieder erhohlen kann;
so ertheilen Wir aus landesherrlicher Fürstlicher Gewalt
dieser Vorschußcasse das Prioritätsrecht vor allen chirographarischen =
Glaͤubigern nach Unserer ergangenen gnaͤdigsten ¬
Concursverordnung in der Classe wessen sich bey entstehendem =
Concurse die Vorschußcasse und Jeder, der zu
diesem guten Jastitute Gelder vorschiessen will, zu erfreuen
hat; wie Wir dann auch
F. Diese vorgeschossene Gelder von allem Arreste und
dergleichen frey sprechen, und im weiteren verordnen, daß
G Gleichwie ab Seiten der zur Vorschnßcasse deputirten =
Commissarien genau darauf gesehen werden soll, daß
der Vorschuß nicht anderst als zu Anschaffung roher Materialsen =
verwendet werde, also auch jeder manniglich bey Strafe
und Verlust des Kaufgeldes und darauf bezahlten Vorschusses
verboten seyn soll, einem Meister die rohen Materialien, welche =
er selbst verarbeiten kann, kaͤuflich oder Pfandweis abzunehmen. ¬
H. Die