Volltext : Ortloff, Johann Andreas: Corpus iuris opificiarii, oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker

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lelden;  so  wollen  Wir  dennoch  solchen  zum  Besten  Unserer =
  getreuen  Unterthanen  und  des  Publicums  aufopfern,
jedoch  in  der  Maase,  daß  dieses  bey  den  Meisterwittwen
und  Töchtern  keineswegs  zu  verstehen  ist,  als  welchen
nur  dieser  artikelmässige  Vortheil  verbleibt,  bey  dem
Handwerke,  in  welchem  respective  ihr  Mann  und  Vater
incorporiret  gewesen;  und  endlich  da  Uns  von  Unserer
gnädigst  angeordneten  Landesarmencommission  ein  Plan  zu
einer  Vorschußcasse  vorgelegt  worden,  wodurch  mancher
durch  Krankheit  oder  andere  Unglücksfälle  ohne  sein  Verschulden ¬
  in  Armuth  gerathene  Meister  hinwieder  in  den
Stand  gesetzet  werden  moͤchte,  den  nöͤthigen  Vorschuß
zu  Gehabung  der  rohen  Materialien  zu  erhalten:  so  haben ¬
  Wir  solche  dermassen,  wie  er  hier  beygefüͤget  ist,  aus
Fürstlicher  Macht  und  Gewalt  hiemit  gnaͤdigst  genehngen
und  privilegiren  wollen.
Plan  der  Vorschußcasse.
A.  Die  Vorschußcasse  hat  mit  der  Armencasse  gar
keine  Verbindung,  und  ist  besonders  dadurch  unterschieden, ¬
  daß  der  aus  der  Vorschußcasse  leihende  Handwertsmann ¬
  binnen  der  mit  ihm  verabredeten  Frist  hin  wieder
pro  Cent  pro  Rata  temporis  zuruckgeund ¬
  zwar  mit
ben  muß.
B.  Wer  sich  zur  Vorschußcasse  meldet,  muß  sich
gefallen  lassen,  daß  von  der  Landesarmencommission  dessen
Lebensart  genauest  untersuchet  werde,  und  ist  er  ein  Saufer, ¬
  Spieler,  schlechter  Arbeiter,  oder  ein  solcher,  der
um  seinen  Vorrath  nicht  durch  Unglüͤcksfaͤlle  gekommen,
somit  der  Mann  nicht  ist,  dem  man  auf  Treue  und  Glauben ¬
  den  Vorschuß  anvertrauen  kann:  so  wird  er  lediglich
abgewiesen;  und  also
C.  Nur  Handwerksmeistern  von  guter  Auffuͤhrung,
die  fleissig  sind,  und  durch  Ungluͤcksfaͤlle  als  einer  etwa
ihnen  oder  den  Ihrigen  zugestossenen  Krankheit  rc.  die
Mittel  zu  Anschaffung  roher  Materialien  verlohren  haben,
konnen
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