253
franz. Gerichtsverfassung.
Monaten vor dem Anbringen der Recusation mündlich
oder schriftlich die Partey angegriffen, sie an ihrer Person =
oder Ehre beleidigt oder bedroht hat. Art. 378. 380.
Die Publicirät der gerichtlichen Verhandlungen ¬
ist die Regel des französischen Processes. Die
Friedensrichter können zwar in ihren Häusern Audienz
ertheilen, aber bey offenen Thüren. Art. 8.
Bey den Tribunalien sind alle mündlichen Verhandlungen ¬
öffentlich, wenn das Gesetz nicht besonders ein
anderes befiehlt. Trägt das Gericht aus wichtigen Gründen ¬
Bedenken, so muß es diese dem kaiserlichen Procurator =
bey dem Appellations=Gerichte, oder wenn die
Sache bey einem Appellations-Gerichte anhängig ist,
dem Groß=Richter Justiz=Minister anzeigen Art. 87.
Bey den Zeugenverhören sind die Parteyen zugegen;
ja selbst in der Regel nicht nur bey dem Vortrage des
Referenten, sondern auch bey der Fällung des Urtheils:
ob es wohl den Richtern frey steht, sich in das Berathschlagungszimmer =
zu verfügen. Art. 111. u. 116.
Die Syndicats=Klage findet außer den Fällen,
wo ein besonderes Gesetz den Richter verantwortlich
macht, im Allgemeinen statt: wegen Arglisi, Betrug
oder Erpressung wahrend der Instruction des Processes
sowohl als bey der Entscheidung; und wegen Versagungder =
Justiz. Eine solche ist vorhanden, wenn der Richter ¬
ungeachtet zweyer Ansuchungsschreiren, sich weigert,
auf eine Bittschrift zu decretiren, oder vernachlassiget
Processe zu entscheiden, die zur Entscheidung vorbereitet =
und an der Reihe sind. (Eine goldene Regel.) Wird