Inhaltsverzeichnis : Bachem, Konrad Joseph von: Einleitung in das Gesetzbuch Napoleons

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franz.  Gerichtsverfassung.
Monaten  vor  dem  Anbringen  der  Recusation  mündlich
oder  schriftlich  die  Partey  angegriffen,  sie  an  ihrer  Person =
  oder  Ehre  beleidigt  oder  bedroht  hat.  Art.  378.  380.
Die  Publicirät  der  gerichtlichen  Verhandlungen ¬
  ist  die  Regel  des  französischen  Processes.  Die
Friedensrichter  können  zwar  in  ihren  Häusern  Audienz
ertheilen,  aber  bey  offenen  Thüren.  Art.  8.
Bey  den  Tribunalien  sind  alle  mündlichen  Verhandlungen ¬
  öffentlich,  wenn  das  Gesetz  nicht  besonders  ein
anderes  befiehlt.  Trägt  das  Gericht  aus  wichtigen  Gründen ¬
  Bedenken,  so  muß  es  diese  dem  kaiserlichen  Procurator =
  bey  dem  Appellations=Gerichte,  oder  wenn  die
Sache  bey  einem  Appellations-Gerichte  anhängig  ist,
dem  Groß=Richter  Justiz=Minister  anzeigen  Art.  87.
Bey  den  Zeugenverhören  sind  die  Parteyen  zugegen;
ja  selbst  in  der  Regel  nicht  nur  bey  dem  Vortrage  des
Referenten,  sondern  auch  bey  der  Fällung  des  Urtheils:
ob  es  wohl  den  Richtern  frey  steht,  sich  in  das  Berathschlagungszimmer =
  zu  verfügen.  Art.  111.  u.  116.
Die  Syndicats=Klage  findet  außer  den  Fällen,
wo  ein  besonderes  Gesetz  den  Richter  verantwortlich
macht,  im  Allgemeinen  statt:  wegen  Arglisi,  Betrug
oder  Erpressung  wahrend  der  Instruction  des  Processes
sowohl  als  bey  der  Entscheidung;  und  wegen  Versagungder =
  Justiz.  Eine  solche  ist  vorhanden,  wenn  der  Richter ¬
  ungeachtet  zweyer  Ansuchungsschreiren,  sich  weigert,
auf  eine  Bittschrift  zu  decretiren,  oder  vernachlassiget
Processe  zu  entscheiden,  die  zur  Entscheidung  vorbereitet =
  und  an  der  Reihe  sind.  (Eine  goldene  Regel.)  Wird
            
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