Metadaten : Einleitung in das Studium des römischen Privatrechts (100)

Zweyter  Abschnitt.
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1)  S.  ZEPERNICK  Diatr.  de  iudicatis  centumviralibus  §.  10  bey
SICCAMA  de  iudicio  centumvir.  pag.  327.  sqq.
2)  S.  Hugo  Civilist.  Magazin  Band  3.  Heft  2.
3)  S.  Hugo  Rechtsgeschichte  §.  130  und  131.
4)  Topic.  cap.  5.  Si  quis  ius  civile  dicat  id  esse,  quod  in  Legibus, ¬
  Senatusconsultis,  rebus  indicatis,  iurisperitorum  auctoritate, ¬
  edictis  magistratuum,  more,  acquitate,  consistat.
5)  L.  2.  §.  9.  10.  et  11.  D.  de  orig.  iur.
6)  Paraphr.  graec.  Instit.  Lib.  I.  Tit.  2.  §.  5.  nach  Reitz  pag.  28.
2)  Lib.  XXVI.  c.  54.  XXXIX.  5.  XLI.  9.
8)  Histor.  iurisprud.  rom.  Lib.  II.  cap.  2.  Sect.  2.  §.  2.—14.
§.  36.
d)  Auctoritas  Prudentum.
Eine  bey  weitem  reichhaltigere  Quelle  für  das  römische
Privatrecht  war  das  römische  Gewohnheitsrecht,  welches
nach  Art  der  Bildung  und  Entstehung  desselben  sehr  verschieden
war.  Es  gehört  dahin  I.  das  aus  den  Gutachten,  Interpretationen, ¬
  und  Erfindungen  der  römischen  Rechtsgelehrten  entstandene ¬
  Gewohnheitsrecht,  welches  der  auctoritas  Prudentum -
  zugeschrieben,  und  ius  civile  in  der  strengsten  Bedeutung ¬
  genennt  wird.  Cicero!)  und  Pomponius*)  gedenken ¬
  dieser  Quelle  ausdrücklich.  Letzter  schreibt  namentlich  die
Ursache  ihrer  Entstehung  den  XII.  Tafeln  zu.  His  legibus
latis,  (nämlich  die  zwölf  Tafeln)  coepit,  sagt  er,  ut  flaturaliter -
  evenire  solet,  ut  interpretatio  desideraret
prudentum  auctoritatem.  Man  mußte  also  die  Gesetze  erklären, ¬
  und  wem  anders  konnte  man  dieses  Geschäft  überlassen, =
  als  den  Rechtsverständigen,  auf  welche  das  Volck  sein
Vertrauen  setzte?  Anfangs  waren  nun  die  Pontifices  wegen  ihrer ¬
  großern  Kenntnisse  die  einzigen  Ausleger  der  Gesetze.  Das
Collegium  derselben  war  gleichsam  ein  stehender  Rath  füͤr  alle,
welche
            
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