Inhaltsverzeichnis : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

§.  1.  Detention.
5
selbe  allererst  Realität  für  die  Rechtswissenschaft  erhalten ¬
  kann,  zerfällt  in  zwey  Theile.
Zuerst  muß  im  System  des  Römischen  Privatrechts
selbst  die  Stelle  aufgesucht  werden,  welche  dem  Besitz
als  einem  rechtlichen  Verhältniß,  in  diesem  System  zukommt. ¬
  Demnach  müssen  die  Rechte  angegeben  werden, ¬
  welche  das  Römische  Recht  als  Folge  des  Beitzes ¬
  anerkennt,  zugleich  sind  auch  die  Rechte  zu  prüfen, ¬
  welche  ohne  Grund  für  Rechte  des  Besitzes  ausgegeben ¬
  werden.  Dann  wird  es  leicht  seyn,  auf  die
bekannten  Fragen  zu  antworten,  ob  der  Besitz,  al
Recht,  und  ob  er  als  jus  in  re  zu  betrachten  sey.  —
Da  übrigens  die  erste  und  einfachste  Art,  wie  der  Besitz
in  der  Rechtswissenschaft  vorkommen  kann,  darin  besteht,
daß  der  Eigenthümer  das  Recht  hat  zu  besitzen,  hier
aber  der  Besitz,  unabhängig  vom  Eigenthum,  als  die
Quelle  eigner  Rechte  betrachtet  wird,  so  kann  man  diese
erste  Frage  auch  so  ausdrücken:  in  welchem  Sinn  hat
man  den  Besitz  vom  Eigenthum  abgesondert?  welcher
Ausdruck  von  vielen  Schriftstellern  gebraucht  worden
.
ist  (1).
7..
Zweytens  ist  zu  untersuchen,  wie  die  verschiedenen
Beziehungen,  in  welchen  der  Besitz  im  Römischen  Recht
vorkommt,  durch  den  Ausdruck  von  einander  unterschie. ¬

den  worden  sind:  besonders  was  possessio  überhaupt,
(1)  So  z.  B.  von  Cuperué  (de  nat.  poss.  P.  1.  C.  2.)
gehön
chalten
n
            
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