Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

—  152  Vielmehr -
  ist  die  Revision  und  die
grund  gelten  lässt
Oberrevision  des  deutschen  Entwurfes  gerade  in  Betreff  der
processualischen  Rechtsverletzungen  das  umfassendste  Rechtsmittel, ¬
  da  nach  demselben  schon  die  Ausserachtlassung  der
geringfügigsten  processualischen  Vorschrift  genügt,  um  die
Revision  oder  Oberrevision  gesetzlich  zu  begründen,  insofern
sich  nur  nachweisen  lässt,  dass  jene  Verletzung  eine  irrige
Entscheidung  zur  Folge  gehabt  hat.  Augenscheinlich  wurde
Bähr  durch  die  im  §.  481  d.  Entw.  enthaltene  Aufzählung
irregeführt,  welche  aber,  der  oben  gegebenen  Darstellung
zufolge,  lediglich  den  Zweck  hat,  eine  Reihe  von  processualischen -
  Gesetzesverletzungen  auch  dann  der  Revision
oder  der  Oberrevision  zu  unterwerfen,  wenn  der  Causalnexus -
  zwischen  dem  Fehler  des  Richters  und  dem  Inhalte
des  Urtheils  im  einzelnen  Falle  nicht  erkennbar  ist,  wenn
also  jenes  Rechtsmittel  nach  seinen  in  dem  Entwurfe  gegebenen -
  Voraussetzungen  (§.  479,  481)  an  sich  nicht  zulässig -
  wäre.
Wenn  ich  dem  Gesagten  zufolge  die  Identificirung
der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  als  richtig
nicht  anzuerkennen  vermag,  so  halte  ich  es  andererseits  für
vollständig  verfehlt,  wenn  einzelne  Stimmen  zwischen  einer
Appellation  ohne  die  Rechtswohlthat  der  Neuerungen  und
den  Rechtsmitteln  des  Entwurfes  einen  grösseren  oder
geringeren  Unterschied  statuiren  wollen.
Aus  den  Ausführungen -
  der  Schriftsteller  geht  freilich  nicht  ganz  klar
hervor,  worin  dieser  Unterschied  einer  Berufung  ohne  neue
Thatsachen  und  Beweismittel  und  der  Revision  und  Oberrevision -
  des  deutschen  Entwurfes  eigentlich  bestehen  soll,
Die  meisten  Stimmen  scheinen  von  der  Ansicht  ausgegangen
zu  sein,  dass  die  Revision  lediglich  die  Verletzung  des  Gesetzes -
  als  solchen  zum  Gegenstande  habe,  während  die  Berufung -
  ohne  Neuerungen  auch  auf  einen  Irrthum  des  Rich25) -
  Gneist  (?)  in  den  Verhandlungen  des  neunten  deutschen  Juristentages, -
  Bd.  3,  S.  333.  334;  Bähr  a.  a.  O.  S.  34—36  u.  A,
            
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