Volltext : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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§.  167.  Besondere  Verhältnisse  bei  Kauf.
Eine  reichsgesetzliche,  1)  schon  früh  begründete,  2)
Eigenthümlichkeit  ist  das  auf  Verhinderung  des  Wuchers =
  abzielende  Verbot  des  Kaufes  der  Früchte  auf
dem  Halm,  wenn  nicht  auf  den  gemeinen  Werth  des
Ertrages  nach  der  Zeit  des  Vertrages,  oder  14  Tage
nach  der  Erndte,  contrahirt  war.  Andere  partikularrechtliche =
  Abweichungen  beziehen  sich  auf  Personen,  die
nicht  kaufen  dürfen,  3)  oder  ausgenommene  Gegenstände, =
  4)  oder  auf  Marktkäufe,  5)  und  auf  Ausnahmen
von  der  Pflicht,  Fehler  zu  gewähren.  6)  Eine  von  den
meisten  Landesrechten  bestätigte  7)  deutsche  Ansicht  8)  ist
es,  daß  beim  Pferdehandel  als  Hauptmängel  gelten,
wenn  das  Pferd  stetig,  staarblind  oder  hartschlägig  ist,
und  daß  die  Klage  in  kurzer  Frist  9)  verjährt.  Auch
bei  anderen  Thieren  haben  Landesgesetze  10)  gewisse
Hauptmängel  angegeben,  welche  die  redhibitoria  begründen, =
  z.  B.  bei  Rindvieh  die  schwere  Noth,  Darmfäulniß, =
  Drüsenkrankheit,  bei  den  Schaafen  Poken  und
Räude,  und  bei  den  Schweinen  die  Finnen.  Die
Grundsätze  vom  Kauf  finden  Anwendung  auf  die  Auction =
  und  Subhastation,  11)  wobei  der  Regierungskommissär =
  mit  dem  Ansteigerer  als  Mandatar  contrahirt,
und  der  Zwek  der  Veräußerung  die  Klage  über  laesio
enormis  ausschließt.
1)  R.  P.  O.  von  1548.  Tit.  10.  von  1577.  Tit.  19.  Gerstlacher  Handbuch =
  d.  R.  G.  X  Bd.  S.  2140.  Heineccius  de  vend.  illic.  fruct.
in  herb.  Halae,  1738.  Weishaar  Würt.  Pr.  111.  S.  68.  Baier.
Land  R.  IV.  Cap.  4.  §.  4.  Trier.  Landr.  Tit.  18.  §.  8.  Hess.  VerO.
vom  29  May.  1764.  Fischer  Pol.  und  CameralR.  II.  S.  670=73.
Bad.  LandR.  V  Thl.  Tit.  3.  2)  Capit.  Car.  M.  809.  l.  nr.  37.
Trotz  jur.  agr.  belg.  II.  p.  223.  3)  z.  B.  Beamte  keine  Güter  im
Amtsbezirke,  z.  B.  Braunschw.  AmtsO.  vom  18  Jun.  1674.  in
Spangenberg  IV.  2  Abtheil.  S.  249.  von  Fulda,  Thomas  fuld.  Pr.
111.  S.  62.;  andere  Verbote  Haubold  S.  315.  4)  Schrader  Lehrb.
111.  S.  140.  Schott  inst.  sax.  p.  371.  Weishaar  11.  S.  69.  Pfälz.
LandR.  II  Thl.  Tit.  7.  5)  z.  B.  wegen  der  Zeit  s.  Schröter  Abh.  I.
S.  307.  oder  Vorschrift,  daß  Niemand  dem  Andern  in  den  Kauf
handle,  s.  Culm.  Recht,  IV.  Tit.  5.  C.  13.  Schoene  sel.  jur.
brem.  rat.  contr.  emt.  (Marb.  1753.)  p.  26.  6)  Lüb.  Recht,  11I.
Tit.  6.  §.  11.  15.  7)  Nürnb.  Ref.  IV.  Tit.  16.  §.  1.  Frankf.  Ref.
II.  Tit.  9.  §.  5.  Thomas  fuld.  Pr.  111.  S.  107.  Weishaar  111.
S.  19.  Katzenellenbog.  LandR.  I.  Tit.  3.  §.  6.  Nassau.  VerO.  über
Eingehung  der  Viehhändel  vom  24  Oct.  1791.  in  VerO.  Samml.  1.
S.  65.  Gothaisch.  Ges.  vom  29  März  1790.  (auch  abgedruckt
Bain =
  Kori  Theorie  der  sächs.  summarisch.  Prozess.  S.  388.
disch.  Ges.  vom  20  Juni  1806.  vom  25  Aug.  1810.  Baierisch.
LandR.  IV.  Cap.  111.  §.  23.  Haubold  S.  314.  Oesterr.  Ges.  §.  924.
            
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