Inhaltsverzeichnis : Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (2)

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sie  zur  Zeit  des  Erlags  haben,  —  und  nicht  im  Nennwerthe  angenommen ¬
  werden)).  Derlei  Obligationen  sollen  auch,  obgleich  sie  mit  dem
vorgeschriebenen  Vinculum  versehen  werden,  in  deposito  bleiben  ?).  Die
Devinculirung  der  Caution  eines  öffentlichen  Geschäftsführers  aber,  der
mit  Tod  abgegangen  oder  von  der  Agentie  entfernt  worden  ist,  oder
darauf  Verzicht  geleistet  hat,  kann  nur  von  dem  Gerichte  des  Agenten
nach  vorangegangener  öffentlicher  Vorladung  derjenigen  bewilliget  werden, ¬
  welche  darauf  einen  Anspruch  zu  machen  gesonnen  sind?
6.  Müssen  sich  die  Bewerber  über  ihre  Rechtlichkeit  und  Sittlichkeit ¬
  verläßlich  ausweisen  können.
§.  70.
Verleihung  der  Agentic-Befugnisse.
Die  Agentenstellen  wurden  der  Zahl  nach  nicht  bestimmt.
Rücksichtlich  der  Civilagenten  wurde  jedoch  den  Landesstellen
das  Recht  eingeräumt,  für  die  ihrer  Leitung  anvertraute  Provinz  derlei ¬
  Concessionen  zur  öffentlichen  Geschäftsführung  oder  Agentie  zu
verleihen,  wenn  die  Bewerber  alle  früher  erwähnten  Erfordernisse  erfüllen. ¬
  Gegen  eine  von  der  Landesstelle  verweigerte  Concession  wurde
der  Recurs  an  die  vereinte  Hofkanzlei  —  jetzt  Ministerium  des  Innerngestattet. -
  —  Einem  Beamten  soll  dort,  wo  er  ein  Amt  bekleidet,  eine
Agentie=Concession  nur  unter  der  Bedingung  verliehen  werden,  daß  er
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sein  Amt  niederlege).
Die  Militär=Commanden  außer  Ungarn,  Siebenbürgen  und  der
Militärgrenze  dagegen  wurden  ermächtiget,  denjenigen  der  bereits  vor*) ¬
  Hofdec.  vom  15.  März  1836,  Nr.  127  d.  J.  G.  S.  Nur  insofern  in
den  älteren  Provinzen  derlei  Cautionen  ganz  oder  zum  Theile  in  Staatspapieren ¬
  nach  ihrem  Nennwerthe  vor  der  Kundmachung  dieser  Vorschrift
mit  Genehmigung  der  Landesstelle  bereits  erlegt  worden  sind,  sollte  es  dabei  belassen ¬
  und  kein  Nachtrag  gefordert  werden.
Vrdg.  d.  n.  ö.  Regierung  vom  16.  März  1836  (Wessely's  Handbuch,  Nr.
1536).
Hofdec.  vom  26.  Februar  1838,  Nr.  255  d.  J.  G.  S.
*)  Gub.  Vrdg.  für  Steiermark  vom  29.  November  1833.  Dagegen  ist  aus
Anlaß  eines  speciellen  Falles  für  Niederösterreich  erklärt  worden  daß  die
öffentliche  Agentie  mit  der  Führung  einer  Großhandlung  vereinbar  sei  (Hofdec.
vom  2.  Mai  1834).
            
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