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sie zur Zeit des Erlags haben, — und nicht im Nennwerthe angenommen ¬
werden)). Derlei Obligationen sollen auch, obgleich sie mit dem
vorgeschriebenen Vinculum versehen werden, in deposito bleiben ?). Die
Devinculirung der Caution eines öffentlichen Geschäftsführers aber, der
mit Tod abgegangen oder von der Agentie entfernt worden ist, oder
darauf Verzicht geleistet hat, kann nur von dem Gerichte des Agenten
nach vorangegangener öffentlicher Vorladung derjenigen bewilliget werden, ¬
welche darauf einen Anspruch zu machen gesonnen sind?
6. Müssen sich die Bewerber über ihre Rechtlichkeit und Sittlichkeit ¬
verläßlich ausweisen können.
§. 70.
Verleihung der Agentic-Befugnisse.
Die Agentenstellen wurden der Zahl nach nicht bestimmt.
Rücksichtlich der Civilagenten wurde jedoch den Landesstellen
das Recht eingeräumt, für die ihrer Leitung anvertraute Provinz derlei ¬
Concessionen zur öffentlichen Geschäftsführung oder Agentie zu
verleihen, wenn die Bewerber alle früher erwähnten Erfordernisse erfüllen. ¬
Gegen eine von der Landesstelle verweigerte Concession wurde
der Recurs an die vereinte Hofkanzlei — jetzt Ministerium des Innerngestattet. -
— Einem Beamten soll dort, wo er ein Amt bekleidet, eine
Agentie=Concession nur unter der Bedingung verliehen werden, daß er
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sein Amt niederlege).
Die Militär=Commanden außer Ungarn, Siebenbürgen und der
Militärgrenze dagegen wurden ermächtiget, denjenigen der bereits vor*) ¬
Hofdec. vom 15. März 1836, Nr. 127 d. J. G. S. Nur insofern in
den älteren Provinzen derlei Cautionen ganz oder zum Theile in Staatspapieren ¬
nach ihrem Nennwerthe vor der Kundmachung dieser Vorschrift
mit Genehmigung der Landesstelle bereits erlegt worden sind, sollte es dabei belassen ¬
und kein Nachtrag gefordert werden.
Vrdg. d. n. ö. Regierung vom 16. März 1836 (Wessely's Handbuch, Nr.
1536).
Hofdec. vom 26. Februar 1838, Nr. 255 d. J. G. S.
*) Gub. Vrdg. für Steiermark vom 29. November 1833. Dagegen ist aus
Anlaß eines speciellen Falles für Niederösterreich erklärt worden daß die
öffentliche Agentie mit der Führung einer Großhandlung vereinbar sei (Hofdec.
vom 2. Mai 1834).