Volltext : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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Vollendet  war  die  Verfassung  erst,  als  Bürgermeister  4),
als  selbstgewählte  Vorsteher  der  Städte,  entstanden.
Ein  angesehenes  Collegium  bildeten  diejenigen,  welche
aus  dem  Rathe  activ  austraten.  5)  Auch  die  Trennung ¬
  eines  inneren  und  äußeren  Stadtraths  kömmt
schon  früh  vor,  6)
die  Befugniß,  daß  nur  in  der
Stadt  vollständige  Gewerbs=  und  Zunftverfassung  Statt
finde,  war  Hauptkennzeichen  einer  Stadt.
1)  Z.  B.  von  Besthaupt  und  Lasten  d.  Hörigkeit,  s.  Mein  Aufsatz  in
Savigny's  Zeitschr.  11  Thl.  S.  354.  Hüllmann  1.  c.  S.  65.  2)
Datt  de  pace  publ.  p.  8.  nr.  85.  Rethmeier  braunschw.  Chronik.
S.  1614.  Landbuch  d.  Mark.  S.  32.  Langenmantel  Hist.  des  Regiments =
  in  Augsburg.  S.  12.  3)  Z.  B.  in  Frankfurt  im  XIII.  Jahrhundert. -
  Fichard  1.  c.  S.  143=152.  4)  Magistri  consulum.  s.
Grashof  orig.  Mühlhus.  p.  99.  Wolf  Gesch.  von  Heiligenstadt.  S.
21.  Jn  Frankfurt  erst  1304.  ein  Bürgermeister.  Fichard  S.  182.;
von  Oesterreich.  Städten  Kurz  Gesch.  des  Handels.  S.  240.  s.  noch
Hontheim  hilt.  trev.  11.  p.  465.  5)  Ausgänger  genannt  in
oberrhein.  St.  Papelier  de  mundato.  p.  63.  Hermann  notices  1I.
p.  13.  (in  Straßburg  alte  Herren).  In  Basel  erren  Rath,
s.  Ochs  I.  S.  367.  In  Cöln  Richerzechheit.  Clasen  der  köln.
Senat.  S.  2.  6)  Ochs  Gesch.  111.  S.  528.  Urk.  v.  1364.  KurGesch. =
  S.  241.  1362.  (von  München.)  Sutner  in  histor.  Abh.  der
Akademie  (1813.)  S.  523.  1362.  (Trier.)  Hontheim  II.  p.  227.
(1370.);  von  Cöln,  Clasen  der  köln.  Senat.  §.  28.  s.  Urk.  in  securis -
  ad  rad.  nr.  129.
§.  125.  Reichsstädte.  Freie  Städte.
Veranlaßt  durch  die  alte  Eintheilung  in  civitates
praefectorias  und  regales,  obwohl  daraus  nicht  eine  verschiedene =
  Verfassung  zu  folgern  ist,  1)  entstanden  aus
einigen  Städten,  über  welche  die  Vogtei  keinem  Herrn
eigenthümlich  überlassen  wurde,  2)  oder  denen  die  Erhaltung =
  in  behaupteten  Vorrechten  gelang,  3)  Reichsstädte, ¬
  von  welchen  einige  noch  den  Titel  Freistädte ¬
  4)  führten.  Mit  Unrecht  hat  man  auch  von  gemischten =
  Städten  gesprochen.  5)  Kaiserliche  Privilegien
und  Reichthum  einiger  Städte,  sich  die  Freiheit  zu  erkaufen, =
  6)  vermehrte  die  Zahl  der  Reichsstädte,  deren
Verfassung  selbst  verschieden  war.  7)
Jm  Verhältniß
zum  Reiche  stand  ihnen  Reichsstandschaft  und  wegen
Unmittelbarkeit  die  Landeshoheit  zu,  8)  daher  auch  der
innere  Rath  große  Vorrechte  hatte.  Während  seit
1803.  und  1806.  die  Reichsstädte  untergingen,  wurden =
  vom  deutschen  Bunde  4  freie  Städte  9)  anerkannt
welche,  keiner  Landeshoheit  unterworfen,  im  unmittelbaren
            
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