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Vollendet war die Verfassung erst, als Bürgermeister 4),
als selbstgewählte Vorsteher der Städte, entstanden.
Ein angesehenes Collegium bildeten diejenigen, welche
aus dem Rathe activ austraten. 5) Auch die Trennung ¬
eines inneren und äußeren Stadtraths kömmt
schon früh vor, 6)
die Befugniß, daß nur in der
Stadt vollständige Gewerbs= und Zunftverfassung Statt
finde, war Hauptkennzeichen einer Stadt.
1) Z. B. von Besthaupt und Lasten d. Hörigkeit, s. Mein Aufsatz in
Savigny's Zeitschr. 11 Thl. S. 354. Hüllmann 1. c. S. 65. 2)
Datt de pace publ. p. 8. nr. 85. Rethmeier braunschw. Chronik.
S. 1614. Landbuch d. Mark. S. 32. Langenmantel Hist. des Regiments =
in Augsburg. S. 12. 3) Z. B. in Frankfurt im XIII. Jahrhundert. -
Fichard 1. c. S. 143=152. 4) Magistri consulum. s.
Grashof orig. Mühlhus. p. 99. Wolf Gesch. von Heiligenstadt. S.
21. Jn Frankfurt erst 1304. ein Bürgermeister. Fichard S. 182.;
von Oesterreich. Städten Kurz Gesch. des Handels. S. 240. s. noch
Hontheim hilt. trev. 11. p. 465. 5) Ausgänger genannt in
oberrhein. St. Papelier de mundato. p. 63. Hermann notices 1I.
p. 13. (in Straßburg alte Herren). In Basel erren Rath,
s. Ochs I. S. 367. In Cöln Richerzechheit. Clasen der köln.
Senat. S. 2. 6) Ochs Gesch. 111. S. 528. Urk. v. 1364. KurGesch. =
S. 241. 1362. (von München.) Sutner in histor. Abh. der
Akademie (1813.) S. 523. 1362. (Trier.) Hontheim II. p. 227.
(1370.); von Cöln, Clasen der köln. Senat. §. 28. s. Urk. in securis -
ad rad. nr. 129.
§. 125. Reichsstädte. Freie Städte.
Veranlaßt durch die alte Eintheilung in civitates
praefectorias und regales, obwohl daraus nicht eine verschiedene =
Verfassung zu folgern ist, 1) entstanden aus
einigen Städten, über welche die Vogtei keinem Herrn
eigenthümlich überlassen wurde, 2) oder denen die Erhaltung =
in behaupteten Vorrechten gelang, 3) Reichsstädte, ¬
von welchen einige noch den Titel Freistädte ¬
4) führten. Mit Unrecht hat man auch von gemischten =
Städten gesprochen. 5) Kaiserliche Privilegien
und Reichthum einiger Städte, sich die Freiheit zu erkaufen, =
6) vermehrte die Zahl der Reichsstädte, deren
Verfassung selbst verschieden war. 7)
Jm Verhältniß
zum Reiche stand ihnen Reichsstandschaft und wegen
Unmittelbarkeit die Landeshoheit zu, 8) daher auch der
innere Rath große Vorrechte hatte. Während seit
1803. und 1806. die Reichsstädte untergingen, wurden =
vom deutschen Bunde 4 freie Städte 9) anerkannt
welche, keiner Landeshoheit unterworfen, im unmittelbaren