Volltext : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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für  sich  einen  eigenen  Gerichtsbezirk  bildet,  war  der
Character  alter  Stadtfreiheit.  Daneben  bestanden  als
landesherrliche  (oder  kaiserliche)  Beamte  a)  der  an  die
Stelle  des  comes  getretene  Vogt,  2)  als  der  Vertreter =
  kaiserlicher  oder  landesherrlicher  Rechte;  b)  der
Schultheiß,  3)  als  der  ordentliche  Civilrichter  und
Competent  über  geringere  Frevel,  zugleich  Oberaufseher
königlicher  Einkünfte,  und  c)  in  einigen  Städten  der
Burggraf,  4)  ursprünglich  der  oberste  Richter  und
Anführer  der  Burgministerialen,  später  mit  sehr  verschiedener =
  Competenz.  5)  Die  Concurrenz  der  Bürger
bestand  zuerst  im  Schöffenamte  bei  den  Gerichten  der
Beamten,  und  die  zuerst  in  Urkunden  erwähnten  Rathmannen =
  (Consules)  6)  sind  blos  die  zur  Ausübung  niederer ¬
  Polizei  und  Verwaltung  des  Gemeindeguts  beigezogenen =
  Beisitzer.  Die  Stadt  selbst  bestand  noch  aus
Freien,  Ministerialen  und  Hörigen.  7
1)  Hartmann  de  etymol.  voc.  Weichbild.  Kil.  1749.  Grupen  disc.
p.  739.  Westphalen  mon.  praef.  IV.  p.  123.  Kindlinger  Münster.
Beitr.  II.  S.  215.  Eichhorn  Zeitschr.  1.  S.  224.  Wigand  1.  c.  S.
227.  2)  Struben  Nebenst.  V  Thl.  S.  282.  Eichhorn  in  Zeitschr.
II.  S.  181.  Meyer  Chronik  von  Aachen.  S.  248.  Stetten  Gesch.
von  Augsburg.  S.  151.  Fichard  l.  c.  S.  59.  61.  Hüllmann  III.  S.
19=22.  Runde  §.  427.  3)  Straßburger  R.  in  Grandidier  hist.  II.
p.  46.  Hermann  notices  hist.  fur  la  ville  de  Strafsb.  I.  p.  9.
Fichard  S.  58.  61.  65.  Eichhorn  Zeitschr.  I.  S.  230.  Günther  Geschichte =
  von  Coblenz.  S.  50.  Kopp  Nachr.  von  hess.  Ger.  l.  S.  325.
4)  Mader  ant.  brunsvic.  p.  234.  Sachsensp.  111.  64.  Schwabensp.
c.  390.  Magdeb.  Weichb.  Art.  44.  Cöln.  Urk.  v.  1187.  über  Rechte =
  des  B.  G.  in  Clasen  Schreinspraxis.  S.  72.  5)  Pfeffinger  vitriar. ¬
  II.  p.  594.  Weiße  Gesch.  d:  sächs.  R.  I.  S.  125.  Hüllmann
1.  c.  S.  17.  6)  Freiburger  R.  in  Schoepflin  V.  p.  50.  Gemeiner
Chronik  von  Regensburg.  l.  S.  229.  Hontheim  hist.  Trev.  I.  p.
483.  Straßburg.  in  Grandidier  p.  36.  Fichard  l.  c.  S.  71.  84.
Wigand  l.  c.  S.  248.  282.  Ochs  Gesch.  v.  Basel.  1.  S.  324.  Hüllmann =
  1.  c.  S.  40.  Eichhorn  II.  S.  175.  7)  Urk.  in  Tröltsch  Anm.
I.  S.  217.  s.  Hüllmann  S.  13.  Wigand  S.  234.  326.
§.  124.  Veränderungen.
Eine  Umbildung  in  eine  freie  Gemeinde  mit  selbstgewählten =
  Vorständen  wurde  durch  die  allmähliche
Verschmelzung  der  freien  und  unfreien  Gemeinde  und
Befreiung  der  Stadt  von  Lasten,  1)  so  wie  dadurch,
daß  einige  Städte  die  Vogtei  an  sich  brachten,  2)  oder
daß  das  Schultheißenamt  verpfändet  wurde,  3)  bewirkt.
            
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