20
b) zu einem Schauspiel=Unternehmen 20;
c) zum Betrieb einer Gastwirthschaft, Schank
wirthschaft oder eines Kleinhandels mit Brannt
wein oder Spiritus 21;
d) zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten
oder Verkaufen von Druckschriften u. s. w. 22;
e) zur Errichtung und zum Betrieb einer Auswande
23;
rungs=Agentun
f) zur Errichtung und Verlegung einer Apotheke und
hiemit zugleich zum Feilhalten und zum Verkaufe einer bestimm
ten Anzahl von Zubereitungen zu Heilzwecken und zum Verkauf
einer bestimmten Anzahl von Droguen und chemischen Prä
paraten an das Publikum 24.
In den unter a — c und k genannten Fällen darf die
Conzession nicht blos auf eine bestimmte Zeit noch überhaupt
in widerruflicher Eigenschaft ertheilt werden 25; auch ist in den
unter a — c und d genannten Fällen die Versagung nur beim
Vorhandensein bestimmter Thatsachen zulässig 26, und es ist gegen
die Versagung der Genehmigung der Rekurs an die vorgesetzte
Behörde statthaft 27
Ist nun eine solche unwiderrufliche Conzession einmal gegeben
worden, so bildet sie ein Privatrecht und darf nicht willkürlich,
20 Das. §. 32, Min.Verf. vom 14. Dez. 1871, §. 11. Die zuständige
Behörde ist in diesen beiden Fällen die Kreis=Regierung, Min.Verf. a. g. O.
21 Das. §. 33, Min.Verf. vom 14. Dez. 1871, §. 12, wornach die
zuständige Behörde das K. Oberamt ist. — Von der im Reichsgesetz der
Landesregierung gestatteten Erlaubniß, den Branntweinschank und Brannt
weinkleinhandel vom Nachweise des Bedürfnisses abhängig zu machen, wurde
Gebrauch gemacht, siehe daselbst Z. 4.
22 Gew.O. §. 43, Min.Verf. §. 17.
23 Verfügung vom 11. Jan. 1870 (Reg Bl. S. 134), vergl. mit
Gew.O. §. 6.
24 Gew.O. §. 6, vergl. mit alte Gew.O. vom 12. Febr. 1862, Art. 11,
K. VO. vom 4. Jan. 1843, und Kais. VO. vom 25. März 1872, Reichs
Ges.Bl. von 1872, S. 85 ff.
25 Gew.O. §. 40, K. V.O. vom 4. Jan. 1843, §. 9, (vergl. jedoch
hinsichtlich der Filial=Apotheken auch §. 10 daselbst).
26 Gew.O. §. 30, 32, 33, 43.
27 Gew.O. §. 40, 43, vergl. mit §. 57.