Full text: Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts (Suppl.)

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b) zu einem Schauspiel=Unternehmen 20; 
c) zum Betrieb einer Gastwirthschaft, Schank 
wirthschaft oder eines Kleinhandels mit Brannt 
wein oder Spiritus 21; 
d) zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten 
oder Verkaufen von Druckschriften u. s. w. 22; 
e) zur Errichtung und zum Betrieb einer Auswande 
23; 
rungs=Agentun 
f) zur Errichtung und Verlegung einer Apotheke und 
hiemit zugleich zum Feilhalten und zum Verkaufe einer bestimm 
ten Anzahl von Zubereitungen zu Heilzwecken und zum Verkauf 
einer bestimmten Anzahl von Droguen und chemischen Prä 
paraten an das Publikum 24. 
In den unter a — c und k genannten Fällen darf die 
Conzession nicht blos auf eine bestimmte Zeit noch überhaupt 
in widerruflicher Eigenschaft ertheilt werden 25; auch ist in den 
unter a — c und d genannten Fällen die Versagung nur beim 
Vorhandensein bestimmter Thatsachen zulässig 26, und es ist gegen 
die Versagung der Genehmigung der Rekurs an die vorgesetzte 
Behörde statthaft 27 
Ist nun eine solche unwiderrufliche Conzession einmal gegeben 
worden, so bildet sie ein Privatrecht und darf nicht willkürlich, 
20 Das. §. 32, Min.Verf. vom 14. Dez. 1871, §. 11. Die zuständige 
Behörde ist in diesen beiden Fällen die Kreis=Regierung, Min.Verf. a. g. O. 
21 Das. §. 33, Min.Verf. vom 14. Dez. 1871, §. 12, wornach die 
zuständige Behörde das K. Oberamt ist. — Von der im Reichsgesetz der 
Landesregierung gestatteten Erlaubniß, den Branntweinschank und Brannt 
weinkleinhandel vom Nachweise des Bedürfnisses abhängig zu machen, wurde 
Gebrauch gemacht, siehe daselbst Z. 4. 
22 Gew.O. §. 43, Min.Verf. §. 17. 
23 Verfügung vom 11. Jan. 1870 (Reg Bl. S. 134), vergl. mit 
Gew.O. §. 6. 
24 Gew.O. §. 6, vergl. mit alte Gew.O. vom 12. Febr. 1862, Art. 11, 
K. VO. vom 4. Jan. 1843, und Kais. VO. vom 25. März 1872, Reichs 
Ges.Bl. von 1872, S. 85 ff. 
25 Gew.O. §. 40, K. V.O. vom 4. Jan. 1843, §. 9, (vergl. jedoch 
hinsichtlich der Filial=Apotheken auch §. 10 daselbst). 
26 Gew.O. §. 30, 32, 33, 43. 
27 Gew.O. §. 40, 43, vergl. mit §. 57.
	        
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