Metadaten : Siméon, Pierre: ¬Das Wesen des befristeten Rechtsgeschäfts

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liche  oder  unkörperliche)  als  solche  ergreift  und  Verfügungen  über
dieselbe,  soweit  sie  dem  Berechtigten  nachteilig  werden  könnten,
unmöglich  macht.
Der  persönliche  Schutz  lässt  sich  dabei  keineswegs  entbehren,
wie  man  zunächst  anzunehmen  geneigt  sein  möchte:  denn  gegen  die
Gefahr  der  materiellen  Vernichtung  oder  Beschädigung  kaun  das
dingliche  Schutzrecht,  welches  die  Schicksale  der  Sache  teilt,  keinen
Schutz  gewähren.
Zweites  Kapitel.
Der  dingliche  Interessenschutz.
I.  Begriff  und  Wirkung  des  dinglichen  Interessenschutzrechtes.
§  20.
Wir  haben  nunmehr  den  Begriff  des  Interessenschutzrechtes
festzustellen  und  sodann  gleichsam  zur  Probe  auf  das  Exempel,  die
aus  dem  so  gewonnenen  Begriffe  abgeleiteten  Consequenzen  mit
den  aus  der  Quellenanalyse  hervorgegangenen  positiven  Rechtssätzen
zu  vergleichen.  Wir  beginnen  mit  dieser  Operation  bei  dem  dinglichen -
  Interessenschutz.
Die  allgemeinen  Grundgedanken  der  Puntschartschen  Aufstellungen -
  haben  wir  bereits  acceptiert.  Seinen  genaueren  Begriffsbestimmungen -
  können  wir  uns  indessen  durchaus  nicht  in  allen
Punkten  anschliessen.
Puntschart  verzichtet  von  vornherein  auf  die  Vorteile,  welche
der  Versuch  einer  einheitlichen  Construktion  wenigstens  des  dinglichen -
  Zwischenrechts  gewährt.  Er  stellt  vielmehr  für  jede  einzelne ¬
  Figur  des  Rechtsgeschäftes  ein  besonderes  s.  g.  objektivrechtliches ¬
  Rechtsverhältnis  auf.  Dasjenige,  welches  er  bei  den
Servituten  annimmt,  enthält  allerdings  schon  die  meisten  der  Merkmale, -
  aus  denen  wir  in  der  Folge  die  generelle  Begriffsbestimmung
des  dinglichen  Interessenschutzrechts  herzuleiten  versuchen  werden.
Dagegen  ganz  absonderlich  ist  seine  Construktion  des  objektivrechtlichen ¬
  Rechtsverhältnisses  beim  Eigentum.
Puntschart  will  beim  Eigentum  unterschieden  wissen  das
dominium  und  die  proprietas:  den  wirthschaftlichen  und  den
juristischen  Begriff  des  Eigentums.  Das  dominium  sei  der  Folgebegriff, ¬
  der  aus  dem  Grundbegriff  proprietas  hervorgehe.  Die  pro¬
            
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